Unternehmen vererben – das sind die Stolpersteine

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Gehört ein Unternehmen bzw. ein Gesellschaftsanteil zu einer Erbschaft, gilt es eine Reihe von Besonderheiten und Herausforderungen zu beachten. Im folgenden Beitrag gebe ich Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte bei der Unternehmensnachfolge durch Erbschaft – mit Praxistipps und Lösungsvorschlägen.

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Erbengemeinschaften und sonstige problematische Erbfolgen

Die wesentliche Frage bei der Unternehmensnachfolge ist natürlich die nach dem richtigen Nachfolger. Die Antwort gibt entweder das Testament, oder – falls keine letztwillige Verfügung vorliegt – die gesetzliche Erbfolge. Gerade bei letzterer ist die Gefahr natürlich groß, dass Personen als Inhaber in die Firma einrücken, die dafür weder geeignet noch vorgesehen sind. 

Aber auch bei einem nicht auf die Unternehmensnachfolge ausgerichteten Testament – zum Beispiel ein schlichtes Berliner Testament unter Ehegatten – kommt es am Ende schließlich oft zu einer Erbengemeinschaft. Fällt ein Betrieb in den Schoß einer solchen Zwangsgemeinschaft, ist der Ärger meist vorprogrammiert. Ist doch die Erbengemeinschaft denkbar ungeeignet, um eine Firma zu führen.

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Der Pflichtteil als Existenzbedrohung für den Nachfolger

Will man die Erbengemeinschaft umgehen, indem man den Betriebsnachfolger zum Alleinerben einsetzt, löst man dadurch aber häufig Pflichtteilsansprüche anderer naher Angehöriger aus. Diese auf eine Geldzahlung gerichteten Ansprüche in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, überfordern viele Unternehmenserben, da neben dem geerbten Unternehmen nicht ausreichend Cash zur Erbschaft gehört.

Das Problem lässt sich am sichersten durch einen Pflichtteilsverzicht der anderen Angehörigen lösen. Das erfordert aber eine insgesamt kluge Verteilung des Nachlasses und wird häufig nur gegen Zahlung einer lebzeitigen Abfindung möglich sein. Scheitert so eine Gestaltung, sollte rechtzeitig über Strategien zur Pflichtteilsreduzierung nachgedacht werden.

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Fehlende Übereinstimmung zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht

Die schönste erbrechtliche Regelung der Unternehmensnachfolge läuft ins Leere, wenn ihr das Gesellschaftsrecht entgegensteht. Hier hilft nur ein Blick in das Gesetz und in den Gesellschaftsvertrag (Nachfolgeklauseln), um die Frage zu beantworten, ob der im Testament vorgesehene Erbe auch tatsächlich als Gesellschafter in die GmbH, GbR, KG etc. einrücken kann.

Ein weiteres Thema auf der Schnittstelle Erbrecht/Gesellschaftsrecht ist die sogenannte Sondererbfolge für Personengesellschaftsanteile. Anders als bei der GmbH, wo eine Mehrheit von Erben den Geschäftsanteil in Erbengemeinschaft hält, gilt für die GbR, OHG oder KG, dass jeder Erbe (entsprechend seiner Quote) Gesellschafter wird. Pauschal kann man nicht sagen, welche Variante in der konkreten familiären Situation die bessere oder schlechtere ist. Hier muss anhand einer Einzelfallprüfung eine Entscheidung hinsichtlich der testamentarischen und gesellschaftsrechtlichen Regelung getroffen werden und gegebenenfalls sogar die Rechtsform infrage gestellt werden.

Achtung Erbschaftsteuer?

Dass besonders große Nachlässe häufig weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, liegt regelmäßig daran, dass der Gesetzgeber für betriebliches Vermögen sehr großzügige Steuerbefreiungen eingeräumt hat.

Diese Verschonungen gelten jedoch nicht automatisch für alle Unternehmen. Die Voraussetzungen sind sehr streng und komplex und unterscheiden sich auch je nach Rechtsform. Hier hilft nur eine rechtzeitige Überprüfung, ob Ihr Betrieb im Erbfall diese Hürden voraussichtlich nimmt. Trifft das zu, kann die Steuerbefreiung schließlich noch rückwirkend entfallen, wenn der Betriebsnachfolger die Kriterien hinsichtlich der Fortführung nicht einhält.

Unternehmen lieber nicht vererben

Auch wenn man durch eine umsichtige rechtzeitige Planung und Gestaltung der Unternehmensnachfolge durch ein Unternehmertestament viele der genannten Probleme eindämmen kann, so bleibt doch die Betriebsnachfolge durch Erbschaft ein unkalkulierbares Risiko. Daher sollte erste Wahl stets der lebzeitige Vollzug der Übertragung der Firma sein. Bei einer vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung bzw. durch Verkauf können Sie als Unternehmer den gesamten Prozess begleiten und gegebenenfalls Nachjustieren.

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