Unternehmenssanierung: Nachteilsmeldepflicht des vorläufigen Sachwalters beachtlich

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Im Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren im Rahmen eines Sanierungsvorhabens wird ein vorläufiger Sachwalter vom Gericht bestellt. Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen, § 274 Abs. 3 InsO. 

Zu „erwartender Nachteil“

Allgemein formuliert, sollen den Gläubigern durch die Sanierung in Eigenverwaltung keine Nachteile entstehen dürfen. Als ein zu „erwartender Nachteil“ soll zu würdigen sein, wenn der eigenverwaltende Schuldner seine Informations- und Berichtspflicht nicht erfüllt. Die Masseverringerung in Bezug auf den Schaden durch diesen Nachteil steht im Focus. Als Indiz für einen zu erwartenden Nachteil kann ebenfalls die fehlende Bereitschaft maßgeblicher Gläubiger erachtet werden, sich an einer operativen Sanierung mit der Geschäftsführung zu beteiligen. Gleiches soll für das nicht vorgelegte Gläubiger- und Forderungsverzeichnis gemäß § 13 InsO bejaht werden können. Als ein zu erwartender Nachteil wird die ersichtliche Insolvenzverschleppung vor Antrag gesehen (Frind, ZInsO 2011, 2249). Derartige Nachteile können zur Aufhebung der Eigenverwaltung führen, § 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 InsO, aber nur auf Antrag eines entsprechend berechtigten Dritten. 

Aufhebung der Eigenverwaltung bei Aussichtslosigkeit der Sanierung im Schutzschirmverfahren

Die Eigenverwaltung kann indessen ohne Antrag durch das Gericht aufgehoben werden, wenn die Sanierung in Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren aussichtslos geworden ist, § 270b Abs. 4 Nr. 1 InsO.

Verletzung der Nachteilsmeldepflicht 

Die Verletzung der Nachteilsmeldepflicht des vorläufigen Sachwalters kann einen Schadensersatzanspruch gegen diesen zur Folge haben. Bei einem Schadenseintritt kommt eine Haftung des vorläufigen Sachwalters gemäß den §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1 nach § 60 InsO in Betracht. Der Verstoß gegen die Nachteilsmeldepflicht mag eine Forderung aus § 60 InsO nach sich ziehen.

Der einzelne Gläubiger kann diesen Anspruch aber nicht geltend machen, sondern nur ein neuer Insolvenzverwalter. Denn insoweit dürfte ein Gesamtschaden vorliegen, § 92 InsO. Eine umfängliche Zusammenfassung findet sich dazu in dem Beitrag Buchalik/Brömmekamp „Die Haftung in der vorläufigen Eigenverwaltung“.

Bei Zahlungsunfähigkeit im Schutzschirmverfahren wird über Eröffnung entschieden

Tritt die Zahlungsunfähigkeit im Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ein, ist diese dem Gericht zu melden, § 270b Abs. 4 InsO. Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (ebenda). Dann entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (ebenda). Denn die Sanierung im Schutzschirmverfahren ist nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit gegeben, § 270b Abs. 1 InsO, nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit.

Fazit: Durch das Verfahren über die Sanierung in Eigenverwaltung dürfen den Gläubigern keine weiteren Nachteile im Sinne einer Verschlechterung ihrer ohnehin geminderten Forderungen erwachsen. Mit dem Begriff der Aussichtslosigkeit der Sanierung, § 270b Abs. 4 Nr. 1 InsO, ist ein weites Ermessen des Insolvenzgerichts gegeben, mit dem es das Sanierungsvorhaben theoretisch von Amts wegen beenden kann.


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