Air Berlin – Nachteilsmeldepflicht des Sachwalters beachtlich

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Der BGH geht davon aus, dass eine Einzelermächtigung nur für im Voraus genau festgelegte Masseverbindlichkeiten eingegangen werden kann, BGH-Entscheidung vom 4. Dezember 2014, ZInsO 2015, 261. Deshalb muss der Gläubiger im Beschluss individualisierbar sein mit einer genauen Bezeichnung der neuen Verbindlichkeiten. Erforderlich ist also eine Gläubigerliste. Sonst ist der Antrag zurückzuweisen, Amtsgericht Ludwigshafen vom 10. April 2014, ZInsO 2014, 853.

Wird ein Sanierungskredit gewährt, sind die bestellten Sicherheiten nur dann insolvenzfest, wenn ein entsprechendes Sanierungsgutachten gemäß IDW S 6 den einschlägigen Anforderungen der höchstrichterlichen BGH-Rechtsprechung genügt. 

Nachteilsmeldepflicht des vorläufigen Sachwalters bedeutsam

Im Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren im Rahmen eines Sanierungsvorhabens wird ein vorläufiger Sachwalter vom Gericht bestellt. Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen, § 274 Abs. 3 InsO.

Zu erwartender Nachteil

Allgemein formuliert, sollen den Gläubigern durch die Sanierung in Eigenverwaltung keine Nachteile entstehen dürfen. Als ein zu „erwartender Nachteil“ soll zu würdigen sein, wenn der eigenverwaltende Schuldner seine Informations- und Berichtspflicht nicht erfüllt. Die Masseverringerung in Bezug auf den Schaden durch diesen Nachteil steht im Fokus. Als Indiz für einen zu erwartenden Nachteil kann ebenfalls die fehlende Bereitschaft maßgeblicher Gläubiger erachtet werden, sich an einer operativen Sanierung mit der Geschäftsführung zu beteiligen. Gleiches soll für das nicht vorgelegte Gläubiger- und Forderungsverzeichnis gemäß § 13 InsO bejaht werden können. Als ein zu erwartender Nachteil wird die ersichtliche Insolvenzverschleppung vor Antrag gesehen (Frind, ZInsO 2011, 2249). Zur Verhinderung weiterer Nachteile eröffnet das Insolvenzgericht die Regelinsolvenz.


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