Unterscheidungskraft und die Eintragungsfähigkeit von Marken

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Die Unterscheidungskraft einer Marke ist essenziell für ihre erfolgreiche Registrierung und den Schutz vor Nachahmung. Marken lassen sich in fünf Kategorien einteilen: generisch, beschreibend, sprechend, willkürlich und fantasievoll. Generische Marken sind nicht schutzfähig, während beschreibende Marken in der Regel abgelehnt werden. Sprechende Marken, die bestimmte Eigenschaften andeuten, können meist eingetragen werden. Willkürliche Marken und Fantasiewörter sind aufgrund ihrer Einzigartigkeit am leichtesten einzutragen. Die Wahl einer fantasievollen, willkürlichen oder sprechenden Marke erhöht die Wahrscheinlichkeit der Registrierung und stärkt die Markenrechte. Bei der Anmeldung einer beschreibenden Marke wird empfohlen, juristischen Rat einzuholen, um Enttäuschungen zu vermeiden.

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, sie erfolgreich zu registrieren und vor Nachahmung zu schützen. Im Grunde genommen bezeichnet Unterscheidungskraft die Fähigkeit einer Marke, sich von anderen Produkten oder Dienstleistungen auf dem Markt abzuheben und eindeutig identifiziert zu werden.

Dieses Prinzip wird als "Spektrum der Unterscheidungskraft" bezeichnet. Es besagt, dass nicht alle Marken gleich geschaffen sind. Mit anderen Worten: Einige Marken (Marken, die deutlicher unterscheidbar sind) erhalten einen breiteren Schutz als andere Marken (Marken, die beschreibender sind).

Je mehr Unterscheidungskraft eine Marke aufweist, desto einfacher ist deren Eintragung und Durchsetzung.

Vereinfacht lassen sich Marken in fünf Kategorien einteilen:

Glatt beschreibende Marken können nicht eingetragen werden


Glatt beschreibende (generische) Marken sind nicht für den Markenschutz zugelassen. Diese Marken bestehen aus Wörtern, die den generischen Begriff für die Waren und/oder Dienstleistungen des Unternehmens darstellen.

Wenn Sie beispielsweise ein Unternehmen sind, das Möbel verkauft, und Sie Schutz für die Marke "Tisch" beantragen, wird das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Europäische Patent- und Markenamt (EUIOI) Ihre Marke als nicht unterscheidungskräftig einstufen und die Registrierung  deshalb verweigern. 

In einigen Fällen wird eine Marke, die nicht der generische Begriff für ein Produkt ist, im Lauf der Zeit zum generischen Begriff für dieses Produkt. In solchen Fällen kann der Markenschutz für zuvor nicht generische Marken nachträglich aufgehoben werden. Dies kann nur verhindert werden, indem die Markenrechte durch Abmahnungen und Klagen verteidigt werden.

Beschreibende Marken werden üblicherweise abgelehnt


In diese Kategorie fallen Marken, die beschreibend (aber nicht generisch) für die Waren und/oder Dienstleistungen oder die Eigenschaften dieser Produkte sind, die unter diesen Marken verkauft werden. 

Ein Beispiel für eine nur beschreibende Marke wäre "Consultingpool", die im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen verwendet wird. In diesem Fall sind ist "Consulting" eine gebräuchliche Bezeichnung und "Pool" eine Begriff, der etwa für eine Menge verfügbarer Berater steht. 

Diese Marken werden unter normalen Umständen ebenfalls nicht eingetragen; es kann jedoch passieren, dass der Prüfer beim Markenamt "schläft" oder den Begriff "Pool" in dem Zusammenhang nicht kennt und für ein Schwimmbad hält.

Sprechende Marken werden meist "gerade so" eingetragen

Sprechende Marken, auch bekannt als "Suggestivmarken", sind Marken, die eine bestimmte Eigenschaft, Qualität oder einen Nutzen der damit gekennzeichneten Produkte oder Dienstleistungen andeuten, ohne sie direkt zu beschreiben. Im Gegensatz zu rein beschreibenden Marken, die unmittelbar auf die Art, Qualität oder Eigenschaft der Produkte oder Dienstleistungen hinweisen, erfordern sprechende Marken oft ein gewisses Maß an Interpretation oder Vorstellungskraft, um ihre Bedeutung zu verstehen.

Diese Art von Marken können in der Regel eingetragen werden. Sprechende Marken tragen dazu bei, eine emotionale Verbindung zu den Verbrauchern herzustellen und das Markenimage zu stärken, indem sie Assoziationen und Bilder hervorrufen, die über die bloße Beschreibung hinausgehen.

Ein Beispiel für eine sprechende Marke ist "Netflix" für einen Streaming-Dienst. Zwar kann der angesprochene Verbraucher den begriff in "Net" ("über das Internet") und "flicks" ("Filme") aufspalten und sich den Sinn erschließen; die Zusammensetzung und Schreibweise sind jedoch hinreichend außergewöhnlich, dass es eines gedanklichen Zwischenschritt bedarfs.

Es gehört zur täglichen Arbeit des Markenanwalts, mit den Markenämtern um den kleinen aber feinen Unterschied zwischen beschreibenden und sprechenden Marken zu feilschen.

Willkürliche Marken sind ohne Weiteres eintragungsfähig

Unter Laien geht das Gerücht um, "gängige Begriffe" könnten nicht eingetragen werden. Das stimmt jedoch nur dann, wenn die Begriffe auch für die begehrten Waren und Dienstleistungen gängig sind. "Apple", also "Apfel" beschreibt jedoch weder Computer noch deren Software. Natürlich kann "Apple" nicht für Obst oder den Verkauf von Obst eingetragen werden.

Kunstwörter und Fantasiebegriffe: Könige der Marken

Fantasiewörter wie "Zalando" oder "Kodak" bestehen aus Begriffen, die es zuvor nicht gegeben hat - und zwar weder als Marke noch als Begriff der deutschen Sprache. Sie haben also keinen anderen Zweck als die Bezeichnung und Unterscheidung bestimmter Produkte. Sie sind wohl im Eintragungsverfahren als auch im Verletzungsverfahren unschlagbar. Es gibt schlicht keine Argumente zur Verteidigung.

Fazit: Wie Sie der perfekte Marke auswählen

Das Spektrum der Unterscheidungskraft ist ein hilfreiches Instrument, das Ihnen zur Verfügung steht, wenn Sie Namen für Ihr Unternehmen oder Ihre Marke für Ihr Produkt entwickeln. Denken Sie daran, dass fantasievolle/neu geprägte, willkürliche und sprechende Marken oft gemeinsam als "originär unterscheidungskräftige" Marken bezeichnet werden und in das Markenregister eingetragen werden können.

Je näher Sie an einer fantasievollen oder neu geprägten Marke sind, desto stärker sind Ihre Rechte und desto wahrscheinlicher ist es, dass Ihre Marke registriert wird. Je näher Sie dem generischen Bereich kommen, desto schwächer sind Ihre Rechte und desto mehr Hürden müssen Sie überwinden, um Ihre Marke zu registrieren.

Sie möchten unbedingt eine (mehr oder weniger) beschreibende Marke anmelden?

Sollten Sie dennoch sehr an Ihrer nun vielleicht zerstörten Markenidee hängen, raten wir dazu, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aufzusuchen und Lösungsmöglichkeiten zu besprechen. Das erspart bittere Enttäuschungen.

Foto(s): Robert Meyen

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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