Untersuchungshaft – das Wichtigste in Kürze!

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1. Worauf muss ich achten?

Wer in Untersuchungshaft sitzt, sollte vor allem darauf achten, sich nicht zu „verplappern“. Im Gefängnis passiert es schnell, dass man gegenüber Mitgefangenen Angaben macht, die dann jedoch nicht an die Polizei gelangen sollen. Oft bildet sich zwischen Gefangenen schnell ein Vertrauensverhältnis, schließlich sitzen alle im selben Boot und haben unter denselben widrigen Umständen zu leiden.

Dabei sollte man vorsichtig sein: In den Gefängnissen – auch in der JVA Würzburg – sind immer wieder Gefangene, die mit der Polizei zusammenarbeiten. Das können V-Leute sein oder einfach Verurteilte, die sich durch ihre Zusammenarbeit mit der Polizei Pluspunkte für eine vorzeitige Entlassung verschaffen möchten. 

Wer in U-Haft ist, sollte daher immer darauf achten, mit wem er spricht und was er innerhalb der JVA zugibt. Kurz gesagt: Wer in seinem Strafverfahren nicht geständig ist, sondern den Vorwurf bestreitet, der sollte auch innerhalb der JVA gegenüber anderen Gefangenen kein Geständnis abgeben. Sonst kann es passieren, dass der Mitgefangene als Zeuge gehört wird und der Beschuldigte so überführt wird.

2. Post

Bei der Verkündung des Haftbefehls wird der sogenannte „Beschränkungsbeschluss“ verkündet. Dieser ist in kaum verständlichem Deutsch abgefasst und besagt, dass die Post in der U-Haft kontrolliert wird. 

Das heißt auf gut Deutsch: Alles, was der Gefangene schreibt oder was in den Briefen an ihn geschrieben wird, wird vom Staatsanwalt gelesen und zur Akte genommen. 

Es ist tatsächlich schon passiert, dass Gefangene mit ihrem Rechtsanwalt verabredet haben, kein Geständnis abzugeben. In Briefen an ihre Verwandten oder Freunde haben sie jedoch die Tat eingeräumt, sodass die Briefe im Strafverfahren vorgelegt wurden und der Beschuldigte so überführt werden konnte. 

Auch sollten daher in Briefen keine Angaben zu Drogen, Krankheiten oder ähnlichem gemacht werden. Alles, was geschrieben wird, wird von der Staatsanwaltschaft auch gelesen. 

Eine Ausnahme gilt für die sogenannte „Verteidigerpost“, d. h., die an den Rechtsanwalt adressierten Briefe. Diese dürfen weder von der JVA, noch von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gelesen werden. 

3. Besuche

Die Besuchszeiten für Untersuchungshäftlinge belaufen sich auf wenige Stunden im Monat. Damit der Gefangene überhaupt Besuch von seiner Familie oder Freunden empfangen kann, müssen zwei Voraussetzungen eingehalten werden: 

- Genehmigung der Staatsanwaltschaft 

- Besucherliste

- Vereinbarung eines Termins mit der JVA 

Zunächst muss von der Staatsanwaltschaft eine Genehmigung eingeholt werden. Diese wird in der Regel per Fax an die JVA geschickt. 

Auch muss der Besucher auf der sogenannten Besuchsliste stehen. Das heißt: Der Gefangene muss eine Liste anlegen, auf der die Namen aller Personen aufgeführt sind, die ihn besuchen dürfen. Jeder Gefangene sollte daher alle Personen auf diese Liste schreiben, die ihn möglicherweise besuchen möchten – und die er auch sehen möchte. 

Schließlich muss nach Vorlage der Genehmigung der Staatsanwaltschaft ein Termin mit der JVA vereinbart werden. 

Wir raten zu folgender Vorgehensweise: 

(1) Schreiben Sie den Gefangenen an: Er soll Sie auf die Besuchsliste setzen. 

(2) Rufen Sie die Staatsanwaltschaft an und fragen dort nach einer Genehmigung. Falls die Staatsanwaltschaft sagt, dass die Genehmigung erteilt wird und per Fax an die JVA gesendet wird, rufen Sie vor Ihrem Besuch in der JVA an und fragen an, ob die Genehmigung dort eingetroffen ist. 

(3) Vereinbaren Sie einen Termin mit der JVA. 

4. Einzahlung von Geld

Nicht nur in der JVA Würzburg gibt es gewisse Dinge, die den Aufenthalt im Gefängnis erleichtern. Dazu gehört z. B. Fernsehen. Das kostet natürlich Geld. Auch für andere Dinge benötigt ein Gefangener immer wieder Geld. Häufig fragen Verwandte oder Freunde bei uns an, wie das Geld eingezahlt werden kann. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: 

- Bareinzahlung direkt im Gefängnis

- Überweisung 

Während eine Bareinzahlung relativ einfach ist, benötigt man für die Überweisung die Bankdaten sowie den Verwendungszweck. Diese können telefonisch bei der jeweiligen JVA erfragt werden. 

Bei Einzahlungen sollte vorher bedacht werden, ob gegen den Gefangenen möglicherweise Pfändungen laufen. Es ist ärgerlich, wenn jemand für den Gefangenen 100,00 EUR einzahlt, die dann zum Großteil gepfändet werden.


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