Untersuchungshaft - Strafverteidiger

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Die Untersuchungshaft/Haftsache/Haftbefehl

Louis & Michaelis: Kanzlei für Strafrecht in Essen

Wir beraten, vertreten und verteidigen Personen, welche sich derzeit in Haft bzw. Untersuchungshaft befinden.

Wir suchen den Inhaftierten in der JVA auf und besprechen das weitere Vorgehen mit diesem. Wir zeigen die Verteidigung des Inhaftierten an, überprüfen die Akten und den Haftbefehl.

Wir beantragen einen Haftprüfungstermin und stellen die nötigen Anträge: z. B.: Haftverschonung, Pflichtverteidiger, Besuchserlaubnis usw.

Bitte nehme Sie umgehend Kontakt mit uns auf, um Ihre Verteidigung vorzubereiten.

Wie kann ich Mandant werden? Wie geht es weiter?

Rufen Sie an und teilen Sie mir folgende Daten mit:

1) Name und Geburtsdatum des Inhaftierten

2) Ort der Inhaftierung - Polizei/Gefängnis (falls bekannt)

3) Kurze Darstellung der Notsituation (falls bekannt)

4) Name und Rufnummer für Rückfragen

Ich fahre dann zu dem Ort der Festnahme und nehme die Verhandlungen mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Haftrichter auf. Sie können mich gerne dort treffen. Ich werde auch zugegen sein, wenn der Haftbefehl verkündet werden sollte.

Sollte sich die Person bereits in Untersuchungshaft befinden, dann organisiere ich eine Besuchserlaubnis und werde umgehend den Mandanten in der JVA aufsuchen.

Nachfolgend finden Sie einige interessante Informationen zum Thema Untersuchungshaft.

Wann muss man damit rechnen, in Untersuchungshaft zu kommen?

Sie müssen einer Tat dringend tatverdächtig sein und es muss ein Haftgrund bestehen. Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist.

Haftgründe sind: eine schwere Straftat, Flucht, Sich-Verborgen-Halten und Verdunklungsgefahr.

Familienmitglieder können Einzelbesuchserlaubnisse bekommen. Telefongespräche werden jedoch nur im Einzelfall genehmigt. Sie (oder Ihre Familie) sollten umgehend einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, wenn Sie in Untersuchungshaft kommen sollten.

Rufen Sie mich unter 0201 - 310 460 - 0 an, um umgehend eine Besuchserlaubnis für die JVA beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken. Wenige Stunden später kann ich dann den Betroffenen im Gefängnis besuchen und beraten.

Wie lange darf eine Untersuchungshaft denn angeordnet werden?

In der Regel können Sie bis zu sechs Monate, wenn der Haftbefehl nicht schon davor außer Kraft gesetzt wird, in Untersuchungshaft festgehalten werden.

Sollten die Voraussetzungen (s. o.) nicht mehr vorliegen oder eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen, dann wird der Haftbefehl aufgehoben und Sie kommen frei.

Bei umfangreichen und schwierigen Ermittlungen können Sie jedoch über die sechs Monate hinaus festgehalten werden.

Wie kann ich mich (oder mein Verteidiger sich) gegen die Untersuchungshaft zur Wehr setzen?

Untersuchungshaft setzt voraus, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde. Diesen erlässt der Haftrichter, welchem Sie nach Ihrer Festnahme durch die Polizei zugeführt werden.

Durch die Haftprüfung wird der Haftbefehl geprüft. Sollte der Haftrichter diesen jedoch nicht aufheben, kann gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Haftbeschwerde eingelegt werden. Genau hierbei hilft Ihnen meine Erfahrung.

Sollten Sie länger als drei Monate in Untersuchungshaft sein und von einer Haftbeschwerde bzw. Haftprüfung keinen Gebrauch gemacht haben, wird automatisch eine Haftprüfung eingeleitet. Den Haftprüfungsantrag begründe ich schriftlich und werde Sie zu dem Haftprüfungstermin begleiten.

Zu Einzelheiten der Haftprüfung wenden Sie sich an mich. Ich beantrage grundsätzlich sofort eine Haftprüfung bei Übernahme des Mandats, um nicht wertvolle Zeit zu verschenken. In einigen Fällen kann ich erwirken, dass Sie wieder aus der Haft entlassen werden.

Dringender Tatverdacht als Haftgrund:

Sie müssen der Tat „dringend verdächtig" sein. Selbstredend ist dies Auslegungssache und wird durch mich mittels Hinzuziehung der Ermittlungsakte überprüft. Ich prüfe also, ob eine „erhebliche", „große" oder „hohe" Wahrscheinlichkeit besteht, dass Sie der Täter sind.

Entscheidend ist diesbezüglich der aktuelle Ermittlungsstand. Natürlich kann hierbei der Strafverteidiger die bisherigen Ermittlungen gegen Ihre Person in Frage stellen und dem Haftbefehl seine Grundlage entziehen.

Der Tatverdacht muss sich nämlich auf bestimmte Tatsachen stützen. Bloße Vermutungen der Ermittlungsbehörden reichen in keinem Fall aus.

Haftgrund der Flucht:

Fast formelhaft wird dieser Haftgrund bei Ausländern bejaht. Es lassen sich immer familiäre Beziehungen ins Heimatland (z. B. Polen, Russland, Albanien, Rumänien usw.) zurückverfolgen, welche den Ermittlungsbehörden eine Rechtfertigung der Annahme liefert, dass Sie sich absetzen werden, um einer Bestrafung zu entgehen.

Haftprüfungen werden oft mit dem Argument abgelehnt, dass Sie sich bei der zu erwartenden hohen Bestrafung (z. B. eine Freiheitsstrafe, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann), potentiell ins Ausland absetzen könnten. Die Ergebnisse, welche ich in Strafverfahren regelmäßig erziele, zeigen genau das Gegenteil. Durch eine geschickte Verteidigung kann oft noch eine Bewährungsstrafe, bzw. eine Freiheitsstrafe, welche sodann mit einem Stellungsbefehl in einem örtlichen offenen Vollzug vollzogen werden kann, erwirkt werden.

In diesem Zusammenhang zeige ich immer Ihre meist engen Bindungen zu Ihrer Frau/Ihrem Mann, Ihren Kindern, Freunden und Bekannten in Deutschland auf. Möglicherweise haben Sie auch einen festen Beruf, welchen Sie ausüben. Die Straferwartung kann, wie die vorbezeichneten Ausführungen zeigen, ebenfalls geringer sein, als zunächst angenommen.

Strafverteidigung nach Rechtskraft des Urteils, also im Vollstreckungsverfahren (Nachbehandlung)

Die Vollstreckungskammer und die JVA sind nunmehr zuständig. In diesem Zusammenhang sind meist zwei Themen relevant: der Zweidritteltermin und die Verlegung in den offenen Vollzug. Bei beiden Hafterleichterungen helfe ich Ihnen und schöpfe aus meinen Erfahrungen und meinen Kontakten.

Halbstrafe ist die absolute Ausnahme. Nur etwa 1,5 bis 3 % der Fälle haben Erfolg. Wichtig ist, dass der 2/3 Termin und die Entlassung frühzeitig vorbereitet werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des Anstaltsleiters von besonderer Wichtigkeit.

Die Verlegung in den offenen Vollzug setzt voraus, dass ein gut begründeter Antrag gestellt wird. So erhöhen Sie die Chancen einer Verlegung.

Setzen Sie sich mit mir in Verbindung und bringen Sie die nötigen Unterlagen zur Besprechung mit. Ich werde die Person, welche inhaftiert ist, besuchen, um das weitere Vorgehen abzusprechen und alles Weitere zu veranlassen.

Wie kann ich in Erfahrung bringen, ob und wo jemand in Untersuchungshaft ist?

Sollten Sie (z. B. als Familienangehöriger) ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dann können Sie sich bei der örtlichen Polizei danach erkundigen. Bringen Sie hierzu bitte Ihre Ausweispapiere mit. Selbstverständlich kann ich diese Recherche auch für Sie übernehmen.

Welche Rechtsbehelfe kann ich als Rechtsanwalt für Sie einlegen?

● Haftprüfung

● Haftbeschwerde

● Verlegung in den offenen Vollzug

● Beschwerde gem. § 108 StVollzG

● Dienstaufsichtsbeschwerde

● Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 109 ff. StVollzG

● Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG

● Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG

● Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 41 GG

„Es gibt immer Lichtblicke für Ihre Zukunft"

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z. B. Einstellung wegen Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit sind das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte).

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggfs. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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