Untersuchungshaft – welche Möglichkeiten bestehen für den Inhaftierten?

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Da die Untersuchungshaft einen äußerst schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigten darstellt und daher an enormen Voraussetzungen geknüpft ist, stellt sich für diesen oftmals die entscheidende Frage: Was kann ich gegen die Untersuchungshaft tun? Welche Rechte stehen mir zu? 

Zwei wichtige Rechtsbehelfe 

Dem Beschuldigten stehen zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung, um gegen den Haftbefehl vorzugehen: zum einen die Haftprüfung, zum anderen die Haftbeschwerde. 

Antrag auf Haftprüfung (§ 117 StPO)

Sollte sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befinden wird er sich nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt die Frage stellen müssen, ob es ratsam ist zum jetzigen Zeitpunkt einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen. Damit wird die gerichtliche Überprüfung beantragt, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist, zumal neue Erkenntnisse (z. B. Zeugen) dazu führen können, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen. 

Zwar müssen Staatsanwaltschaft und Haftrichter (auch ohne Antrag des Beschuldigten) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist, jedoch stellt dies kein förmliches Verfahren dar. Stellt der Beschuldigte oder dessen Verteidiger einen Antrag auf Haftprüfung wird damit ein förmliches Haftprüfungsverfahren eingeleitet, welches mit einer ausdrücklichen Entscheidung enden muss. Über den Antrag entscheidet der zuständige Haftrichter, nach Erhebung der Anklage das mit der Sache befasste Gericht. 

Aufgrund eines umfassenden Prüfungsumfangs stehen dem Gericht mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung: das Gericht kann den Haftbefehl aufrechterhalten, aufheben, außer Vollzug setzen oder aber inhaltlich abändern. Zu beachten ist ferner, dass die Entscheidung durch begründeten Beschluss ergehen muss und von Seiten des Beschuldigten mittels der Beschwerde nach § 304 ff. StPO angegriffen werden kann. 

Ferner ist beachten, dass ein weiterer Antrag auf Haftprüfung gem. § 118 Abs. 3 StPO nur gestellt werden kann, wenn die Untersuchungshaft drei Monate bestanden hat und seit dem letzten mündlichen Haftprüfungstermin zwei Monate vergangen sind. Insofern ist es äußerst ratsam, den Antrag auf Haftprüfung zum richtigen Zeitpunkt zu stellen.

Die Haftbeschwerde

Außerdem hat der Beschuldigte die Möglichkeit mit der Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO gegen einen Haftbefehl vorzugehen. Im Gegensatz zur Haftprüfung ist im Rahmen der Haftbeschwerde nicht notwendig, dass sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl kann hiermit angegriffen werden, zumal dieser jederzeit wieder in Vollzug gesetzt werden kann. 

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Haftbeschwerde einen „Devolutiveffekt“ zur Folge hat: hilft der Haftrichter der Beschwerde nicht ab, führt diese dazu, dass die Beschwerde der nächst höheren Instanz zur Entscheidung vorgelegt wird.


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