Unverschuldeter Verkehrsunfall, was tun?

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1. Allgemein

Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, ist Ihnen der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung zur Erstattung des Schadens und der Folgen verpflichtet. Der Geschädigte ist berechtigt, den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag von Seiten des Schädigers ersetzt zu verlangen, § 249 Abs. 2 BGB.

2. Welche Schäden kann ich ersetzt verlangen?

Typischerweise können nachfolgende Positionen ersetzt verlangt werden:

Reparaturkosten

Der Schädiger schuldet den Ersatz der Kosten, die zur Durchführung der Reparatur erforderlich sind und zwar unabhängig davon, ob die Reparatur durchgeführt wird oder nicht. Sie sind nicht verpflichtet, den Schaden an Ihrem Fahrzeug beheben zu lassen oder die von der Gegenseite erstatteten Kosten für die Reparatur zu verwenden.

Minderwert

Nach einem Unfall ist Ihr Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert als ein unfallfreies – auch wenn der Schaden fachgerecht behoben wurde. Diesen sogenannten merkantilen Minderwert hat Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ebenfalls zu erstatten, sofern er festgestellt ist.

Mietwagenkosten/Nutzungsausfallentschädigung

Während der Zeit, in der Sie das Fahrzeug nicht nutzen können, besteht Anspruch auf Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten. Bei der Nutzung eines Mietwagens muss allerdings regelmäßig mit Abzügen gerechnet werden.

Kostenpauschale

Der Unfallgegner schuldet darüber hinaus noch eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 20,00 bis 30,00. Diese Pauschale deckt Kosten für notwendige Fahrten, Telefon und Porto ab.

Schmerzensgeld

Wurde bei dem Verkehrsunfall jemand verletzt, kann Schmerzensgeld beansprucht werden.

3. Was ist mit den Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten?

Zu den unmittelbaren Schäden gehören auch die Sachverständigen- und die Rechtsanwaltskosten.

Bei der Auswahl des Sachverständigen haben Sie freie Wahl und müssen sich nicht an den Sachverständigen wenden, der Ihnen durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vorgegeben wird. Zu empfehlen ist jedoch, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen, da dessen Qualifikation und Zuverlässigkeit von Versicherern regelmäßig anerkannt wird. Lediglich bei Bagatellschäden empfiehlt es sich, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Die Bagatellgrenze sieht der Bundesgerichtshof bei EUR 715,00 brutto.

Sie dürfen sich eines Rechtsanwalts bedienen, um gegenüber dem sachkundigen Versicherer auf Augenhöhe zu argumentieren. Damit laufen Sie nicht Gefahr, dass weniger erstattet wird als Ihnen zusteht. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat auch für diese Kosten einzustehen. Diese sind als Sachfolgeschaden auch dann zu ersetzen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist.

Sollten Sie zu diesem Thema eine Beratung oder Vertretung durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich gerne.

Timur C. Cebesoy

Rechtsanwalt


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