Bürgschaft | existenzbedrohendes Sicherungsmittel | Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2017 (BGH, 24.10.2017, XI ZR 362 / 15) Feststellungen hinsichtlich der Rückforderbarkeit von Zahlungen des Bürgen an den Gläubiger getroffen. Eine Entscheidung, die für Bürgen von existenzieller Bedeutung ist, da die Bürgschaft oft dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpft.

Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zusteht, kann das von ihm Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, der eine dauerhafte Einrede entgegensteht, der Leistung ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gleich und gewährt dem Leistenden einen inhaltsgleichen Kondiktionsanspruch. Damit steht er auch dem Bürgen zu, der zur Erfüllung seiner Bürgenschuld an den Gläubiger geleistet hat, obwohl er diesem eine Einrede des Hauptschuldners über § 768 BGB hätte entgegenhalten können.

Der BGH führt zur Begründung aus, dass ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen kann.

Aus Sicht des erkennenden Senats führt zudem weder die Zulassung einer Kondiktion aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB in diesen Fällen zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des Bürgen noch zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers.

Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei im Zentrum der Metropolregion Nürnberg, Mayer | Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Christian Fiehl LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Fiehl

Beiträge zum Thema