OLG München: Zur Unwirksamkeit von Provisionsbeschränkungen im Handelsvertretervertrag

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In einer Entscheidung vom 22.03.2012 hatte sich das OLG München (Az. 23 U 4793/11; Vorinstanz: LG Traunstein, 6 O 1550/11) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen der Provisionsanspruch des Handelsvertreters vertraglich beschränkt werden kann.

Zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter bestanden zwei Vertragsverhältnisse, zum einen ein Handelsvertretervertrag, zum anderen ein gesondertes Kooperationsabkommen. Die Verträge wurden zeitgleich abgeschlossen. Bezüglich des Provisionsanspruchs enthielt der Handelsvertretervertrag lediglich eine Regelung, die dem gesetzlichen Wortlaut des § 87 Abs. 1 HGB entsprach. Danach genügt für das Entstehen des Provisionsanspruchs die Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Handelsvertreters für den Vertragsschluss. Davon abweichend regelte das Kooperationsabkommen, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters nur dann entstehen sollte, wenn der Vertragsschluss ausschließlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.

Nach den Feststellungen des Gerichts stellten beide Verträge allgemeine Geschäftsbedingungen dar, sodass sie grundsätzlich der AGB-rechtlichen Kontrolle unterfallen. In den Widersprüchen der beiden Vertragswerke sah das Gericht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und ließ beide vertraglichen Regelungen hieran scheitern. Nach der dann wieder einschlägigen gesetzlichen Regelung genügt somit Mitursächlichkeit für das Entstehen des Anspruchs aus. Dementsprechend hat das OLG München den erstinstanzlich festgestellten Anspruch bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Ohne die Entscheidung hierauf zu stützen, führte das Gericht im Rahmen eines obiter dictums ergänzend aus, dass seiner Ansicht nach viel dafür spricht, dass eine vertragliche Vereinbarung, nach der der Provisionsanspruch nur entstehen soll, wenn der Vertragsschluss ausschließlich auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist, den Handelsvertreter unangemessen benachteiligt, sodass auch diese Klausel allein nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam wäre.

Diese letztgenannte Ansicht dürfte mit der in Literatur und Rechtsprechung vorherrschenden Tendenz übereinstimmen, dass vertragliche Beschränkungen des Provisionsanspruchs nur in engen Grenzen zulässig sind.

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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