Unzählige Sparkassen nutzten über Jahre fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

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Diverse Sparkassen nutzten jahrelang offenbar fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in ihren Verbraucherdarlehensverträgen. Den betroffenen, falsch belehrten Kunden steht deswegen die Möglichkeit offen, ihre Darlehensverträge noch bis zum 21. Juni 2016 zu widerrufen, obwohl die vertragliche Widerrufsfrist längst abgelaufen ist. Nach damaliger Rechtslage galt für alle Verbraucherdarlehensverträge, die fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthielten, ein unbefristetes Widerrufsrecht, unabhängig von den vertraglichen Bestimmungen. Das kommt Sparkassen-Kunden mit Altdarlehen heute zugute, denn noch innerhalb der nächsten zweieinhalb Monate können diese ihre Darlehensverträge widerrufen. Sparkassen verlieren unfreiwillig Altkunden samt Vorfälligkeitsentschädigung

Die Option, alte Darlehensverträge heute noch zu widerrufen, führt zu Einbußen und Verlusten seitens der Sparkassen. Durch einen späten Widerruf können sich Sparkassen-Kunden problemlos von ihrem gegebenenfalls sehr teuren Altdarlehen lösen: Bei einem Widerruf kann die Sparkasse vom Kunden keinen Ausgleich für nicht erhaltene Leistungen, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei einer Kündigung wäre dies aber der Fall. Mit der kostenlosen Trennung vom Altdarlehen bei der eigenen Sparkasse können Darlehensnehmer eine finanziell sehr attraktive Umschuldung vornehmen, indem sie das alte, teure Darlehen bei der Sparkasse widerrufen und gegen ein neues zu besseren Konditionen abgeschlossen wird. Einzelne Kunden von Sparkassen haben durch diese Strategie bis zu fünfstellige Geldsummen gespart.

Inhaltliche und formale Fehler in Widerrufsbelehrungen der Sparkassen häufen sich

All diese Konsequenzen für Darlehensnehmer und Sparkassen haben ihre Grundlage in der Fehlerhaftigkeit der von den Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrungen. Diese sind in großem Ausmaß fehlerhaft, weil in ihnen mehrfach in nicht unerheblicher Weise Verstöße gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot, das gängig aus §355 Absatz 2 BGB a.F. hergeleitet wird, zu finden sind. Das gesetzliche Deutlichkeitsgebot schreibt eine präzise und unmissverständliche Belehrung des Verbrauchers vor. Die Sparkassen missachteten diese Vorschrift, indem beispielsweise der Fristbeginn der Widerrufsfrist in den Belehrungen nicht abschließend geregelt war. Dass dem Kunden dadurch in nicht hinnehmbarer Weise die Chance zur Einschätzung der rechtlichen Situation entzogen wurde, urteilte bereits der Bundesgerichtshof. Darüber hinaus waren unzulässige Zusätze, irreführende Fußnoten und optisch-formale Ungereimtheiten in diversen Widerrufsbelehrungen zu erkennen, anhand dessen die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen diverser Sparkassen hinlänglich belegbar ist.

Verlust von Vertrauensschutz des Gesetzgebers Fauxpas vieler Sparkassen

Den Sparkassen sind jene Fehler innerhalb der Widerrufsbelehrungen auch voll zurechenbar. Anstatt das Muster für Widerrufsbelehrungen vom Gesetzgeber unverändert zu übernehmen, bearbeiteten die Sparkassen die verwendeten Widerrufsbelehrungen so wesentlich, dass die Schutzwirkung der Vorlage des Gesetzgebers, der sogenannte Vertrauensschutz, entfällt. Für die Fehlerhaftigkeit der von den Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrungen haben diese dadurch voll einzustehen.

Unter anderem betroffene Sparkassen:

  • Stadtsparkasse Magdeburg
  • Kreissparkasse Wiedenbrück
  • Sparkasse Wetzlar
  • Sparkasse Gieflen
  • Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen
  • Sparkasse Neckartal-Odenwald
  • Sparkasse Burgenlandkreis
  • Sparkasse Neumarkt-Parsberg
  • Sparkasse Mainz
  • Sparkasse Waldeck-Frankenberg
  • Sparkasse Witten
  • Sparkasse Neuwied
  • Sparkasse Südwestpfalz
  • Sparkasse Starkenburg
  • Sparkasse Aurich-Norden
  • Sparkasse Deggendorf

Bundesregierung befristet Widerrufsrecht für Verträge mit fehlerhaften Belehrungen

Seit dem 1. April 2016 ist eine Gesetzesänderung in Kraft, die das unbefristete Widerrufsrecht für Darlehensnehmer, die fehler- oder lückenhaft über ihre Widerrufsrechte informiert wurden, abschafft. Seit April diesen Jahres gilt also eine absolute Frist von einem Jahr und 14 Tagen. Doch Kunden der Sparkassen können noch handeln: bis zum 21. Juni besteht die Möglichkeit in sogenannten Altfällen, die Darlehen zu widerrufen, die Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen und eine Umschuldung vorzunehmen. Sparkassen-Kunden sollten also schnellstmöglich handeln, um diese Optionen durch einen späten Widerruf nutzen zu können.

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