Unzulässig erhobene Kreditbearbeitungsgebühren können zurückgefordert werden

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In der Vergangenheit war es üblich, dass Banken bei Abschluss eines Darlehensvertrages eine einmalige Bearbeitungsgebühr erhoben haben. Sie wurde standardmäßig in den Vertrag übernommen. Ein Verhandlungsspielraum bestand in der Regel nicht. Eine derartige Klausel wird von den meisten Oberlandesgerichten als unzulässig angesehen. Dies wird damit begründet, dass derartige Entgeltklauseln intransparent sind, wenn sich weder der Klausel noch dem Preis- Leistungsverzeichnis der Bank entnehmen lässt, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben wird, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließt und was mit ihr geschieht, sollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden. Zum anderen wird in einer derartigen Klausel eine mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbare und somit gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Bankkunden gesehen. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist Leistungspflicht des Darlehensnehmers, als Gegenleistung für die ihm zur Verfügung gestellte Darlehenssumme einen Zins zu zahlen und den Kreditbetrag bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Zinsen sind gewinnunabhängige und umsatzabhängige, von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütungen für den Gebrauch des überlassenen Kapitals. Eine weitere Verpflichtung hat der Darlehensnehmer nicht. Soweit aber die Bank neben dem Zins eine einmalige Bearbeitungsgebühr verlangt, dient diese der Abgeltung von Kosten, die lediglich im Interesse der Bank selbst entstehen, nämlich der Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten sowie der Bereithaltung der Darlehenssumme. Die Überwälzung dieser Kosten wird als unzulässig angesehen. Sie können nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 17 U 192/10; OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 8 U 562/11; OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010, Az.: 3 U 78/10; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.07.2011, Az.: 17 U 59/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, Az.: I-6 U 162/10, 6 U 162/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011, Az.: 4 U 174/10; OLG Celle, Urteil vom 14.10.2011, Az.: 3 W 86/11; OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 31 U 192/10, I-31 U 192/10; AG Bonn, Urt. v. 30. Oktober 2012, Az.: 108 C 271/12 (Postbank); AG Mönchengladbach, Urt. v. 4. Dezember 2012, Az.: 5 C 228/12 (Santander Consumer Bank), AG Mönchengladbach, Urt. v. 13. September 2012, Az.: 3 C 262/12 (Santander Consumer Bank); AG Mönchengladbach, Anerkenntnisurteil vom 11.6.2013, Az.: 36 C 321/13 (Santander Consumer Bank); AG Offenbach, Urt. v. 4. Juli 2012, Az.: 380 C 33/12; AG Schorndorf, Urt. v. 24. Oktober 2012, Az.: 2 C 388/12 (Deutsche Bank), AG Stuttgart, Urt. v. 24.4.2013, Az.: 4 C 339/13 (CreditPlus Bank AG)). Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik steht bisher allerdings aus.

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