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Sind Kreditbearbeitungsgebühren für Unternehmen unzulässig?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Aus Sicht von Kreditnehmern verteuern Bearbeitungsgebühren den Kredit ohne erkennbaren Grund. Bekommt die Bank nicht schon die Zinsen als Vergütung? Sind solche Gebühren rechtlich überhaupt zulässig? Im Jahr 2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass formularmäßig vereinbarte Kreditbearbeitungsgebühren Verbrauchern gegenüber unzulässig sind. Ob das auch für Unternehmer gilt, ließ der BGH offen.

Unerwarteter Kurswechsel des BGH

Für die Kreditinstitute vollführte der BGH einen unerwarteten Kurswechsel. Bis dato hatte er ihre Geschäftspraxis bei Bearbeitungsgebühren zugelassen. Mit den beiden Urteilen im Mai 2014 (Az.: XI ZR 405/12 u. XI ZR 170/13) war das auf einmal nicht mehr der Fall. Die Kreditinstitute sahen sich plötzlich mit Rückforderungen durch Kreditnehmer in Milliardenhöhe konfrontiert, da es dafür keine Rechtsgrundlage gab. Denn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelte Bearbeitungsgebühren waren auf einmal unwirksam. Wesentlichen Beitrag zu dieser Kehrtwende leisteten die Oberlandesgerichte (OLG). Seit 2011 hatten sie Banken zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten verurteilt.

Dabei hatten sich die OLG geschlossen gegen die Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen ausgesprochen. Eine solche einheitliche Linie findet sich mit Blick auf Unternehmerkredite nicht. Neben eine Unwirksamkeit ebenfalls befürwortenden gibt es auch differenzierende und ablehnende Entscheidungen. Die Rechtsprechung fällt uneinheitlicher als bei Verbraucherfällen aus.

Kein Entgelt ohne Gegenleistung

Das liegt zum einen an den gesetzlichen Regeln, aufgrund der sich die Unwirksamkeit vorformulierter Bearbeitungsgebühren ergibt. Diese dienen nicht nur dem Verbraucherschutz. Die BGH-Entscheidung ist danach nicht allein auf Privatkredite gemünzt. Eine Vertragspartei, die entsprechende Klauseln verwendet, darf damit nicht von gesetzlichen Grundgedanken abweichen. Der findet sich bei der Kreditvergabe in § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser verpflichtet Kreditnehmer zur Zinszahlung und Rückzahlung bei Fälligkeit des zur Verfügung gestellten Darlehens.

Für Kreditgeber bedeutet das, dass sie per AGB nicht einfach ein über den Zins hinausgehendes Entgelt verlangen dürfen. Das gilt insbesondere für Tätigkeiten, die sie in ihrem eigenen Interesse erbringen. Dazu gehören beispielsweise die Abgabe von Darlehensangeboten, die Bearbeitung des Darlehensantrags, das Führen von Vertragsgesprächen, die Bonitätsprüfung oder die Zurverfügungstellung der Valuta. Oft begründeten Banken die Bearbeitungsgebühren gerade mit diesem Aufwand. Tatsächlich stellt das eine unangemessene Benachteiligung der Kreditnehmer dar. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Einiges spricht somit auch bei Unternehmerkrediten gegen die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren.

Unternehmer weniger schutzwürdig

Allerdings ist mit Blick auf die unangemessene Benachteiligung eine Abwägung der beiderseitigen Interessen verbunden. Unternehmer genießen dabei generell einen geringeren Schutz als Verbraucher. Gerichte sind deshalb im Fall eines gewerblichen Handelns zurückhaltender bei der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung. Dabei werden auch steuerrechtliche Vorteile zur Abmilderung der Kosten in die Abwägung miteinbezogen, über die nur gewerbliche Kreditnehmer verfügen.

Allgemein ist von einer stärkeren Gewichtung der Finanzierungssituation und der unternehmerischen Erfahrungen auszugehen. So sei einem Darlehensnehmer, der bereits mehrere Bauträgerprojekte durchgeführt hatte, im Fall vor dem OLG München (Az.: 27 U 1088/14) ein Bearbeitungsentgelt von 100.000 Euro bei einer Kreditsumme von 2,1 Mio. Euro mehrfach dargelegt worden. Unter diesen Umständen liege keine unangemessene Benachteiligung vor.

Auch das OLG Köln (Az.: I-13 U 140/15) verneinte die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren zu einem Bauträgerkreditvertrag. Die Bearbeitung habe hier nicht nur den Interessen der Bank, sondern auch denen des Bauträgers gedient. Das Landgericht Magdeburg (Az.: 11 O 1887/14) stellt vor allem auf die Verhandlungsmacht des Unternehmers ab. Kleine und mittelständische Unternehmen müssten danach anders als Großunternehmen die Gebühren oft akzeptieren, da sie sonst keine Finanzierung erhalten würden. Dementsprechend ist bei ihnen eher von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen.

Fazit: Abwägung statt Ja oder Nein

Angesichts dieser Ausgangslage dürfte eine künftige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Kreditbearbeitungsgebühren bei Unternehmerkrediten eher auf eine Abwägung hinauslaufen. Eine generelle Unwirksamkeit und damit ein Nein zu Bearbeitungsgebühren wie bei Verbraucherkrediten ist dagegen vermutlich nicht zu erwarten.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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