Unzulässige Telefonwerbung für Hausnotrufdienst

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Im zugrundeliegenden Fall ist der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine dem souveränen Malteserorden und seinen wohltätigen Zielen verbundene gemeinnützige Organisation, die Hausnotrufdienste für behinderte oder ältere Menschen anbietet.

Eine Callcenter-Angestellte der Beklagten rief ein Ehepaar zu Hause an, um sie über die Möglichkeit eines Hausnotrufdienstes zu informieren. Durch die Telefonwerbung fühlte sich das Ehepaar unzumutbar belästigt und verlangte Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten.

Hiergegen brachte die Beklagte vor, dass das Ehepaar im Rahmen einer zuvor durchgeführten Durchfrage zum Thema „Urlaub mit dem Rollstuhl" in den Werbeanruf eingewilligt hat.

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Kläger Recht.

Es bejahte einen Unterlassungsanspruch des Klägers, da das Ehepaar nicht vorher ausdrücklich eingewilligt hat.

Generaleinwilligungen eines Verbraucher in Werbeanrufe sind von vorneherein unbeachtlich, wenn der Verbraucher den Umfang seiner Einwilligung nicht erkennt.

In die Telefonwerbung eines Wohlfahrtsverbandes für von ihm angebotene Hausnotrufdienste kann unproblematisch eingewilligt werden, und zwar auch noch zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt, denn die erklärte Einwilligung ist zwar widerruflich, aber grundsätzlich unbefristet.

Jedoch konnte die Beklagte nicht den Nachweis führen, dass tatsächlich eine Einwilligung erfolgt ist. Daher ist der Unterlassungsanspruch des Klägers begründet.

(OLG Köln, Urteil vom 07.12.12 - 6 U 69/12)


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