(Un-)Zumutbarkeit der Fristsetzung zur Lieferung eines Ersatzpferdes

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OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.04.2009, AZ.: 4 U 103/08

Sachverhalt

Der Kläger kaufte von dem Beklagten ein Pony, welches in dem Kaufvertrag als geritten und bereits im Sport erfolgreich in Springen der Klassen A und L beschrieben wurde. Der Inhalt des zuvor angefertigten tierärztlichen Gutachtens wurde zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Danach habe das Pony während der Besitzzeit beim Verkäufer keine Krankheiten gehabt. Vertraglich wurde ein Preis von 8.500 € festgehalten, unstreitig wurde tatsächlich jedoch ein Preis von 17.000 € gezahlt. Vor dem Kauf wurde das Pony besichtigt und von der Tochter des Klägers zur Probe geritten, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Nach dem Kauf nahm die Tochter mit dem Pony an Turnieren und Lehrgängen Teil. Etwa ein halbes Jahr nach dem Kauf wurde das Pony einem Tierarzt vorgestellt, wobei die Verdachtsdiagnose „Headshaking“ gestellt wurde.

Im Rahmen eines Schriftwechsels wurde über die Ersatzlieferung eines anderen Ponys diskutiert, eine Einigung aber nicht erzielt. Der Kläger erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte eine Frist zur Rücknahme des Ponys gegen Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises, unter Hinweis darauf, dass eine Ersatzlieferung nicht möglich sei und der Mangel auch nicht behebbar wäre. Eine Frist zur Nacherfüllung wurde unstreitig nicht gesetzt. Der Beklagte weigerte sich, den Vertrag rückabwickeln.

Entscheidung

Das LG Frankenthal hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Demnach stehe dem Kläger ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zu.

Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen, danach stehe dem Kläger dieser Anspruch nicht zu.

Nach der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass das Pony an dem „Headshaking-Syndrom“ leide, durch welches auch die Rittigkeit stark beeinträchtigt werde, jedoch liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vor, denn der Kläger hat es versäumt, dem Beklagten die erforderliche Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Zudem war die Fristsetzung im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich.

Die Nacherfüllung geht dem Rücktritt grundsätzlich voraus, dies gilt auch beim Tierkauf. Ob die Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall zumutbar ist, oder nicht (§ 440 Satz 1 BGB), ist von dem Tatrichter zu beurteilen. Das Gericht hat im vorliegenden Fall entschieden, dass dem Kläger eine Fristsetzung zur Nacherfüllung zumutbar gewesen wäre.

Die Heilung des Headshaking-Syndroms erscheint als nicht möglich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gebe es zwar Behandlungsansätze, deren Erfolg falle jedoch nicht einheitlich aus. Hinzu komme, dass die Therapie mit Medikamenten durchgeführt werde, deren Einsatz die Teilnahme an Turnieren wegen der Dopingvorschriften unmöglich mache. Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung kommt daher nicht in Betracht.

Der Kläger hätte jedoch eine Frist dafür setzen müssen, dass der Beklagte ihm Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ponys leistet. Wann eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung im Tierkauf in Betracht kommt, ist umstritten, sie ist aber jedenfalls dann zumutbar, wenn ein Pferd vorwiegend zu sportlichen Zwecken angeschafft wurde und nicht als Familienpferd mit besonderem Affektionsinteresse. Im vorliegenden Fall war gerade keine emotionale Bindung zu dem Pony entstanden, eine solche wurde von dem Kläger auch nicht behauptet. Das Pony sollte lediglich als Sportpferd dienen. Aus einem Schriftwechsel zwischen den Parteien geht zudem hervor, dass der Kläger durchaus die Lieferung eines Ersatzponys in Betracht gezogen hatte. Die von dem Beklagten angebotenen Ponys seinen jedoch aus verschiedenen Gründen für den Kläger nicht in Betracht gekommen. Die Ersatzlieferung eines gleichwertigen Ponys wäre dem Beklagten zudem durchaus möglich gewesen.

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung war auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Mangel des Ponys dem Käufer arglistig verschwiegen worden sei, denn eine Arglist hat der Käufer weder substanziiert dargelegt noch bewiesen.

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung war auch nicht entbehrlich, weil der Beklagte den Mangel bestritten hat. Der Beklagte hatte sich einer Einigung mit dem Kläger nicht kategorisch versperrt, sondern sogar einige Ponys als Ersatz angeboten. Eine entsprechende ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung liegt nur vor, wenn die Ablehnung als das letzte Wort des Verkäufers aufzufassen ist. Es reicht dazu nicht aus, dass er den behaupteten Mangel leugnet, erst recht nicht, wenn der Standpunkt, das Pony leide nicht an dem Mangel, nicht offensichtlich abwegig ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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