Mangelhafte Werkleistung – keine Fristsetzung bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung

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Beauftragen Sie einen Werk- (Fliesen-/Parkettleger, Maler/Lackierer o. ä.) oder Bauunternehmer und liefert dieser eine mangelhafte Leistung ab, stehen Ihnen grundsätzlich Gewährleistungsrechte nach den §§ 634 ff. BGB zu. Namentlich stehen Ihnen folgende, in § 634 BGB normierte, Rechte zu:

  1. Nacherfüllung
  2. Ersatzvornahme (Mangel selbst oder durch Dritten beseitigen) und Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme (bzw. Vorschuss)
  3. Rücktritt
  4. Minderung
  5. Schadensersatz
  6. Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Nacherfüllung = Primäres Gewährleistungsrecht

Bei mangelhafter Leistung ist der Werkunternehmer nicht nur zur Nacherfüllung verpflichtet. Zum besseren Verständnis muss man sich vor Augen führen, dass der Unternehmer ein Recht zur Nacherfüllung hat und Sie als Besteller verpflichtet sind, Nacherfüllung zu ermöglichen.

Die Nacherfüllung ist das sogenannte primäre Gewährleistungsrecht. Die weiteren, oben unter Ziff. 1 -6 aufgeführten Gewährleistungsrechte stellen die sog. sekundären Gewährleistungsrechte dar.

Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung

Wollen Sie Ihre Gewährleistungs-/Mängelrechte geltend machen, müssen Sie den Unternehmer zunächst unter (angemessener) Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beseitigen. Setzen Sie keine Frist zur Nacherfüllung und machen Sie stattdessen direkt eines ihrer sekundären Gewährleistungsrechte geltend, kann dies zum Verlust aller Gewährleistungsrechte führen. Sie müssten dann die mangelhafte Leistung akzeptieren und den vollen Werklohn entrichten.

Erst wenn eine angemessene Frist abgelaufen ist, ohne dass der Unternehmer die Mängel beseitigt oder zumindest zeitnahe Mangelbeseitigung anbietet, können Sie die sekundären Gewährleistungsrechte geltend machen. Auf die sekundären Gewährleistungsrechte können Sie auch zurückgreifen, wenn eine fristgerechte Nacherfüllung erfolglos geblieben ist.

Angemessene Nacherfüllungsfrist

Wie lange eine Frist sein muss, um angemessen zu sein, ist einzelfallabhängig. Im Wesentlichen kommt es darauf an, mit welchem Aufwand die Mangelbeseitigung verbunden ist.

Folgen einer zu kurzen Frist: Eine zu kurze Frist ist grundsätzlich nicht schädlich. Ist die gesetzte Frist zu kurz, beginnt automatisch mit Fristsetzung eine tatsächlich angemessene Frist zu laufen.

Aber beachten Sie: Bei einer zu kurzen Frist dürfen Sie Ihre sekundären Gewährleistungsrechte in jedem Fall erst nach Ablauf der eigentlich angemessenen Frist geltend machen.

Fristsetzung ist entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung

Wollen Sie Schadensersatz geltend machen, normiert § 281 Absatz 2 BGB:

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

Bringt der Unternehmer Ihnen gegenüber zum Ausdruck, dass er in keinem Fall nachbessern wird, müssen Sie nicht den Ablauf einer Frist abwarten und können direkt Schadensersatz geltend machen.

Vorsicht ist geboten: Schätzen Sie eine Äußerung des Unternehmers falsch ein und machen Sie Schadensersatzansprüche umgehend geltend, obwohl eine ernsthafte und endgültige Nacherfüllungsverweigerung nicht vorliegt, verlieren Sie im Zweifel Ihre gesamten Gewährleistungsrechte.

Also: Fordern Sie lieber einmal zu oft als einmal zu wenig zur Nachbesserung auf!

Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 30.01.2018, Az.: 8 U 171/17) führt dazu aus:

  1. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung, die das Setzen einer Frist als Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz entbehrlich macht, sind strenge Anforderungen zu stellen.
  2. Eine Erfüllungsverweigerung ist nicht schon deshalb endgültig, weil der Auftragnehmer seine Leistungspflicht bestreitet. Die Weigerung muss als das letzte Wort des Auftragnehmers aufzufassen sein, sodass ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen lässt.

Jeder Mangel ist gesondert zu betrachten

Alles Voranstehende bezieht sich jeweils auf einen oder mehrere konkrete Mängel. Setzen Sie eine Frist zur Beseitigung eines bestimmten Mangels und tritt im Anschluss ein weiterer, anderer Mangel zu Tage, müssen Sie diesen weiteren Mangel gesondert, unter Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist, rügen.

Sie haben Fragen oder bereits Probleme mit einem Bau-/Werkunternehmen? Als Rechtsanwalt auch für Bau- und Architektenrecht im Herzen des Saarlandes berate und vertrete ich Kunden/Besteller sowie Unternehmer vor, bei und nach Vertragsdurchführung.

Cedric Knop – KT Rechtsanwälte



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