Update Arbeitsrecht 2022

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Das Jahr 2022 ist geprägt von zahlreichen neuen Gesetzesänderungen und praxisrelevanten Urteilen im Arbeitsrecht. Bereits seit längerem war entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der dauerhaft erkrankt oder vollständig erwerbsgemindert ist und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen kann, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der Europäische Gerichtshof hat demgegenüber am 22.09.2022 in drei Fällen entschieden, dass der Urlaubsanspruch in bestimmten Fällen doch nicht verfällt. Entscheidend sei, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt. Für eine Verjährung müsse er den Arbeitnehmer zuvor durch entsprechende Aufforderung tatsächlich in die Lage versetzt haben, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Arbeitgebern ist zu empfehlen, einerseits im Rahmen der Arbeitsverträge zu regeln, dass vertraglicher Mehrurlaub einem generellen Verfall am Ende des Urlaubsjahres unterliegt und andererseits dringend zu raten, alle Arbeitnehmer konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt.

Verwender von Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln sollten die aktuelle Entscheidung des BAG vom 01.03.2022 zum Anlass nehmen, bestehende Fortbildungsvertragsmuster zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten, da aus einer Rückzahlungsklausel, die die Anforderungen der Rechtsprechung nicht erfüllt, kein Rückzahlungsanspruch hergeleitet werden kann. Will ein Arbeitgeber eine wirksame Rückzahlungspflicht vereinbaren, muss er von der Rückzahlungspflicht den Fall ausnehmen, in dem der Arbeitnehmer sich zur Eigenkündigung entschließt, weil er vor Ablauf der Bindungsdauer wegen dauerhafter, unverschuldeter Leistungsunfähigkeit die durch die Fortbildung erworbene oder aufrechterhaltene Qualifikation im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr nutzen kann.


Zu diesen und allen weiteren arbeitsrechtlichen Themen berate ich Sie gern.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert

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