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Update zur Verwirkung des „Widerrufsjokers“

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Wenn Sie den Widerruf Ihres laufenden Darlehensvertrages erklärt haben oder Ihr Rechtsanwalt Ihnen das Antwortschreiben der Gegenseite weitergeleitet hat, kennen Sie möglicherweise einen der Textbausteine, den die Kreditinstitute gerne verschicken.

Darin wird behauptet, das Recht zum Widerruf sei verwirkt, stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar oder sei gar rechtsmissbräuchlich.

Häufig werden dann Urteile zitiert, denen andere Sachverhalte, wie etwa die Erklärung des Widerrufs nach jahrelangem Zurückliegen der kompletten Tilgung, zugrunde lagen. Ein entsprechendes Urteil zu laufenden Verträgen ist bisher unbekannt.

Die Situation ist indes eher umgekehrt. Ein recht junges und erstaunlicherweise relativ unbekanntes Urteil des BGH (Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11) besagt Gegenteiliges.

Der BGH hatte hier über einen versicherungsrechtlichen Fall zu entscheiden, der aber einige Parallelen aufweist.
Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen könne, da sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung erteilte.

Aus unserer Sicht ist diese Rechtsprechung auch auf Darlehensverträge anwendbar, was das LG Wiesbaden (Urt. v. 18.12.2014 – 9 O 95/14) ebenso sieht und dies ausdrücklich klarstellt.

Unsere SH Rechtsanwälte in Essen, die bundesweit zahlreiche Mandanten in Widerrufsfällen vertritt, steht Ihnen bei Fragen rund um das Thema Widerrufsrecht zur Verfügung.


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