Updaten im Markenrecht: MaMoG – die wichtigsten Änderungen im Überblick

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Am 14. Januar 2019 ist das neue Markenmodernisierungsgesetz (kurz: „MaMoG“) in Kraft getreten. Dies stellt die Umsetzung der EU Richtlinie 2015/2436 dar. Damit sind zahlreiche Änderungen des MarkenG verbunden. Die wichtigsten Änderungen stelle ich hier in einem Überblick dar.

Graphische Darstellbarkeit

Künftig kommt es in § 8 I nicht mehr auf die graphische Darstellbarkeit von Registermarken an. Ausreichend ist es nun, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Dies eröffnet insbesondere die Möglichkeit, neue Markenformen schützen zu lassen. Dafür reicht fortan auch ein digitales Dateiformat, über welches sich der Schutzbereich der Marke bestimmen lässt. So können beispielsweise Tondateien, Hologramme und Gif-Dateien hinterlegt werden. Theoretisch wäre damit auch die Eintragung von Geruchsmarken möglich. Hier wird es – auf jeden Fall nach aktuellem Stand der technischen Möglichkeiten – an dem Kriterium der Bestimmbarkeit fehlen.

Absolute Schutzhindernisse

Auch die absoluten Schutzhindernisse wurden angepasst. So gelten nun geographische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine, traditionelle Spezialitäten und Sortenbezeichnungen als absolute Eintragungshindernisse und sind somit von der Eintragung ausgeschlossen. 

Cooling-off Period

Ebenfalls eingeführt wurde eine sog. „Cooling-off Period“ (§ 42 IV MarkenG). Während des Wiederspruchverfahrens gibt es nun also die Möglichkeit auf Antrag beider Parteien eine Frist von mindestens zwei Monaten für eine gütliche Einigung zu erwirken. Somit wird ein größerer Spielraum für Vergleichsverhandlungen geschaffen.

Schutzdauer

Die zehnjährige Schutzdauer von Marken endet nun nicht mehr zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde (§ 47 MarkenG). Stattdessen wird die Frist taggenau berechnet. Der Schutz läuft somit zehn Jahre nach dem Anmeldetag ab. Der Tag der Anmeldung wird dabei mitberechnet. Diesbezüglich ist die Zahlung der entsprechenden Gebühren sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer zu beachten.

Gewährleistungsmarke

In den §§ 106a bis 106h wird eine „Gewährleistungsmarke“ eingeführt. Anders als bei klassischen Marken, steht bei einer Gewährleistungsmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Güte bzw. Qualität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund. Diese neue Art von Marken ist z. B. für Prüfzeichen oder Gütesiegel interessant. Inhaber einer solchen Marke kann jede natürliche oder juristische Person sein, sofern diese nicht selbst die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen herstellt bzw. liefert (§ 106 b MarkenG). Für unabhängige Unternehmen kann diese neue Markenform also sehr attraktiv sein, um Zertifizierungen gegen Trittbrettfahrer zu schützen.

Benutzung der Marke

Eine weitere Änderung betrifft die Benutzungsschonfrist. Diese beginnt nun ab dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist.

Dafür ändert sich aber auch die Beweisanforderung für die Benutzung von Marken. Diese muss gem. § 43 I MarkenG nun nicht mehr nur glaubhaft gemacht werden, sondern nachgewiesen werden. Möglich ist auch der Nachweis durch eidesstattliche Versicherung.

Durchfuhr von Waren

Änderungen ergeben sich auch bezüglich Waren unter zollamtlicher Überwachung (§ 14a MarkenG). In Zukunft ist statt lediglich Ein- und Ausfuhr auch die Durchfuhr von Waren erfasst. Markeninhaber erhalten also erweitere Möglichkeiten, gegen Schutzrechtsverletzungen vorzugehen.

Lizenzen

Außerdem können nun Lizenzen in das Register eingetragen werden (§ 30 VI MarkenG). Dies geschieht auf Antrag des Lizenznehmers oder Markeninhabers. Sowohl für die Eintragung, als auch für nachträgliche Änderungen ist die Zustimmung der anderen Partei notwendig. Gleiches gilt für die Löschung der Eintragung.

Anmeldung und Beratung

Gerne berate ich Sie bundesweit zum Markenrecht oder führe für Sie die Registrierung Ihrer Marke in Deutschland vor dem DPMA oder in Europa vor dem EUIPO durch. Melden Sie sich gerne für Sie unverbindlich per E-Mail.


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