Urheberrecht | Abmahnung der F3S Rechtsanwälte für Herrn W.

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Uns liegt eine Abmahnung der F3S Rechtsanwälte aus Heidelberg vor, die für ihren Mandanten Hans-Joachim W. aus Urheberrecht vorgehen.

Konkret wird die gewerbliche Nutzung eines Lichtbildes innerhalb eines Online-Shops gerügt, an welchem Herr W. Rechte zu haben behauptet und für dessen Nutzung keine Einwilligung erteilt worden sein soll.

Als Lichtbild ist auch das streitgegenständliche Foto grundsätzlich geschützt, hier nach § 72 UrhG als einfache Ablichtung, so dass insbesondere Fragen der Aktivlegitimation und der Nutzungsberechtigung zu klären sind.

Auf der Rechtsfolgenseite ist in hohem Maße darauf zu achten, dass jedenfalls – auch im Falle eines Verstoßes – nicht die beiliegende Unterlassungserklärung abgegeben wird. Hier ist es dringend anzuraten, eine etwaig abzugebende Unterlassungserklärung zunächst abzuändern, insbesondere mit Blick auf die ansonsten mit erklärten strafbewehrten Beseitigungsansprüche.

Die Forderung nach einem Lizenzschadenersatz wird streng nach der MFM-Tabelle vorgenommen und kommt so wenig überraschend zu einem Ersatzbetrag, der an der allerobersten Grenze des Möglichen liegen dürfte. Das sollte nicht zu sehr überraschen, handelt es sich bei der MFM nicht um eine neutrale Stelle, sondern um eine Interessenvertretung der Fotografen. Hier wären auch für den Fall, dass die behaupteten Ansprüche bestünden, jedenfalls Verhandlungen zu führen, was auch regelmäßig geschieht.

Zuletzt verlangen die F3E Rechtsanwälte für Herrn W. die Übernahme ihrer Rechtsanwaltsgebühren, die sie aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch zzgl. des Schadenersatzbetrages berechnen.

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