Urheberrecht | Abmahnung der Kanzlei Meissner & Meissner für die Blom Deutschland GmbH

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Erneut liegt uns ein Schreiben der Kanzlei Meissner & Meissner aus Berlin vor, die für ihre Mandantin, die Blom Deutschland GmbH, die Verletzung von Urheberrechten rügt.

Gegenstand des Vorwurfs ist die unerlaubte Verwendung von Luftbildern im Internet durch den abgemahnten Unternehmer.

Im Gegensatz zu anderen Werkarten genießen Lichtbilder immer Schutz durch das Urhebergesetz, ohne dass hierfür die sonst erforderliche Schöpfungshöhe erforderlich wäre (dann Schutz nach § 72 UrhG). Eine Nutzung von Lichtbildern im Internet setzt die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) voraus, die selbstverständlich nur der Rechteinhaber verschaffen kann. Der Unterlassungsanspruch ist zudem verschuldensunabhängig, sodass es unerheblich ist, ob der Verwender sich für berechtigt hielt (weil er bspw. das Bild von jemandem bezogen hat, der sich als Rechteinhaber ausgab oder irrtümlich für den Rechteinhaber hielt). Es kommt hier alleine auf die objektive Richtigkeit an. Insoweit ist auch der Erstattungsanspruch bzgl. der Rechtsverfolgungskosten verschuldensunabhängig. Erst wenn es um die zusätzliche Lizenzschadenersatzforderung geht, benötigt es eines Verschuldens des Verwenders. Die Anforderungen hieran werden von der Rechtsprechung allerdings so weit heruntergesetzt, dass sie kaum vorhanden sind. Letztlich wird gefordert, dass derjenige, der ein fremdes Werk (auch: einfache Ablichtung, s.o.) verwendet, sich über die Rechtekette vollständig informiert. Ist das nicht möglich, sollte Abstand von einer Verwendung genommen werden.

Meissner & Meissner fordert für die Blom Deutschland GmbH

  • die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens
  • Zahlung eines hohen Lizenzschadenersatzes nebst 50 % Verletzerzuschlag
  • Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren

Der Unterlassungserklärung gehört auch für den Fall, dass der Vorwurf dem Grunde nach berechtigt ist, die besondere Aufmerksamkeit bei der Erstellung, insbesondere mit Blick auf den Beseitigungsanspruch, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls strafbewehrt erklärt werden würde, wenn er nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Die Zahlung des Lizenzschadenersatzes wäre auch im Falle einer Verletzungshandlung der Höhe nach auf den Prüfstand zu stellen und zu verhandeln.

Die geforderten Rechtsanwaltsgebühren wären auch in einem solchen Fall herabzusetzen, schon weil von 1,5 als Multiplikator ausgegangen wird. Für die Anhebung der anerkannten Mittelgebühr von 1,3 besteht allerdings vorliegend keinerlei Anlass.

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