Urheberrecht: Abmahnung der RKA Rechtsanwälte für PLAION GmbH wegen Computerspiel „Nobody wants to die“
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Wurden Sie von den RKA Rechtsanwälten aus Hamburg abgemahnt, weil von Ihrem Internet-Anschluss ein Computerspiel im Internet illegal zum Download bereitgehalten worden sein soll? Was gilt es nach Erhalt einer solchen Abmahnung zu beachten?
Die Filesharing-Abmahnungen von RKA: Computerspiele in Internet-Tauschbörsen
Erneut wurde uns eine Filesharing-Abmahnung der Hamburger Kanzlei RKA vorgelegt. Diese Kanzlei ist uns schon seit Jahren vor allem dadurch bekannt, dass sie Abmahnungen mit dem Vorwurf von Urheberrechtsverletzungen ausspricht. Der übliche Vorwurf: von dem Internetanschluss des jeweils Abgemahnten soll ein geschütztes Computerspiel ohne entsprechende Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht worden sein. In der Vergangenheit war RKA bei den Filesharing-Abmahnungen oft für die Koch Media GmbH aufgetreten. Seit einiger Zeit erfolgen die Abmahnungen von RKA nach unserer Wahrnehmung vor allem in Namen der PLAION GmbH aus Höfen, Österreich. Aktuell geht es um das Computerspiel „Nobody wants to die“. Die Kanzlei RKA hat aber auch wegen zahlreicher anderer Computerspiele bereits Abmahnungen ausgesprochen, beispielsweise:
- Nobody wants to die
- Dead Island 2
- Payday 3
- Saints Row
- Metro Exodus
Die Forderungen der abmahnenden Rechtsanwälte
Die Datei mit dem geschützten Spiel soll zum Download für Dritte im Internet bereit gehalten worden und damit widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 69c, 19a UrhG dar. Hieraus leitet die abmahnende Kanzlei Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Kostenersatz und „Löschung der illegalen Raubkopie“ ab. Es wird binnen weniger Tage die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Auch die Abmahnkosten werden mit 1.156,20 € bereits beziffert. Schließlich unterbreiten die RKA Rechtsanwälte ein Vergleichsangebot: Nach Abgabe der Unterlassungserklärung und Löschung der Datei soll der Abgemahnte zur Erledigung der Angelegenheit noch einen Vergleichsbetrag in Höhe von 2.200,00 € bezahlen.
Abmahnung von RKA: Wie soll man reagieren?
Aus unserer Erfahrung hat sich die Kanzlei RKA als deutlich klagefreudiger gezeigt als manch andere im Bereich Filesharing abmahnende Kanzlei. Die Abmahnungen dieser Kanzlei sind unbedingt ernst zu nehmen. Dennoch sollte man die gegnerischen Ansprüche keinesfalls einfach ungeprüft erfüllen. Zunächst gilt: Ruhe bewahren! Wir empfehlen, sich hier anwaltlich beraten zu lassen, um zu klären ob man der Abmahnung im Einzelfall rechtlich etwas entgegenzusetzen hat. Nicht selten stellt sich beispielsweise heraus, dass nicht der Anschlussinhaber selbst für eine mutmaßliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Oft kommen als mögliche Täter andere Personen in Betracht (Mitbewohner, Familienmitglieder, Mieter etc.). Was dies in rechtlicher Hinsicht für den Abgemahnten, aber auch für Dritte bedeuten kann, sollte mit einem Rechtsanwalt erörtert werden. Genz besonders warnen wir davor, die vorformulierte Unterlassungserklärung, die solchen Abmahnung üblicherweise beiliegt, einfach zu unterschreiben.
Sind auch Sie von den RKA Rechtsanwälten abgemahnt worden? Sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote vertritt seit vielen Jahren viele Betroffene, die von RKA abgemahnt worden sind. Wie haben viel Erfahrung im Umgang mit diesen Fällen, auchim Hinblick auf die Abmahnungen anderer Kanzleien, die immer wieder Filesharing-Abmahnungen aussprechen (z. B. Frommer Legal, NIMROD, IPPC LAW, CSR, Kanzlei Sarwari). Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).
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