Urheberrecht: Berechtigungsanfrage der Kanzlei Schwenke & Schütz für Herrn Gerhard L.

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Uns liegt eine Berechtigungsanfrage der Kanzlei Schwenke & Schütz aus Berlin vor, die den – gemäß eigener Schilderung – „renommierten Luftbildfotografen“ Herrn Gerhard L. vertreten.

Gegenstand der Berechtigungsanfrage ist die Verwendung von Bildmaterial des Herrn L., für das eine Lizenz nicht zugeordnet werden kann.

Die Berechtigungsanfrage unterscheidet sich von der Abmahnung insbesondere dadurch, dass Rechte (noch) nicht unmittelbar durchgesetzt werden. Im Gegenteil wird der Angeschriebene zunächst aufgefordert, Stellung zu den geschilderten vermuteten Verletzungshandlungen zu nehmen. Dieser Weg wird meist dann gewählt, wenn der Rechteinhaber selbst nicht ausreichend sicher ist, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Im Falle einer vorschnellen Abmahnung würde man u. a. im Urheberrecht mit den Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung belastet werden können („unberechtigte Schutzrechtsverwarnung“). Bereits aus diesem Grund kann es daher u. U. sinnvoll sein, zunächst zusätzliche Informationen einzufordern.

Erkennt der Rechteinhaber durch die Stellungnahme, dass eine Nutzungsberechtigung vorliegt, eine Rechtsverletzung also nicht zu beklagen ist, erledigt sich der Rechtsstreit an dieser Stelle meist, ohne dass es zu Weiterungen kommt.

Ergibt sich demgegenüber durch die Stellungnahme, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, bestehen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Ansprüche des Rechteinhabers, bspw. auf Unterlassung oder Schadenersatz, die er durchsetzen wollen wird.

Vorliegend bietet die Kanzlei Schwenke & Schütz für den Fall, dass kein Nutzungsrecht besteht, bereits eine „unkomplizierte Einigung in beiderseitigem Einvernehmen“ an. Hierzu ist dem Schreiben bereits ein befristetes Nachlizenzierungsangebot angehängt.

Selbstverständlich sollte die Berechtigungsanfrage ernst genommen werden. Selbst eine Nichtbeachtung des Schreibens hat für den Rechteinhaber und dessen weiteres Vorgehen vorteilhafte Folgen. Auf der anderen Seite kann hier durch bspw. ein vorbeugendes Unterlassungsversprechen im Fall einer Verletzungshandlung der Rechteinhaber von dem Ausspruch einer Abmahnung und den damit verbundenen Kosten abgehalten werden. Ein solches vorbeugendes Unterlassungsversprechen, das inhaltlich sorgsam erstellt werden muss, da es an einer Vorlage des Gegners fehlt, den Unterlassungsanspruch vollständig erfüllen muss, um sinnvoll zu sein und gleichzeitig nicht zu weitgehend sein darf, sollte bestenfalls durch einen Fachanwalt erstellt werden.

Im Falle einer Verletzungshandlung würden dennoch weiterhin Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers bestehen, die ebenfalls geprüft werden sollten.

Eine richtige Reaktion kann an dieser Stelle einigen weiteren Ärger vermeiden helfen.

Rechtsbeistand durch Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie im Urheberrecht bestmögliche Ergebnis zu erreichen – ob Sie nun einen Lizenzvertrag bzw. Hilfe bei der Vertragsverhandlung benötigen, ein Verfügungs- oder Klageverfahren bestreiten müssen, Ihnen vorgerichtlich Rechtsverletzungen vorgeworfen werden oder Sie selbst solche Verletzungen beklagen: Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Abmahnungsschreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage.


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