Urheberrecht: Mit der Drohne angefertigte Luftaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23. Oktober 2024 (Aktenzeichen I ZR 67/23) klargestellt, dass Drohnenaufnahmen von Kunstwerken, die sich an öffentlich zugänglichen Orten befinden, nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt sind. Damit schränkt der BGH die urheberrechtlichen Schranken der Panoramafreiheit ein und schützt die Rechte von Urhebern vor unautorisierten Nutzungen, die durch Perspektiven außerhalb des öffentlichen Straßenniveaus erfolgen. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Verlage und Fotografen, die Werke im öffentlichen Raum aus ungewöhnlichen Blickwinkeln festhalten möchten.


Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Verein, der die Rechte von Künstlern wahrnimmt und deren Werke auf öffentlichen Bergehalden im Ruhrgebiet installiert sind. Die Beklagte, ein Verlag, veröffentlichte in zwei Büchern Drohnenaufnahmen dieser Werke, die von bekannten Künstlern wie Jan Bormann und Wolfgang Christ geschaffen wurden. Die Klägerin forderte die Unterlassung der Verbreitung dieser Bilder und Schadensersatz, da die Fotografien ohne Einwilligung der Urheber erstellt wurden. Sie argumentierte, dass die Drohnenaufnahmen eine Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts gemäß § 15 UrhG darstellen und nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt seien.


Entscheidung (Rechtliche Würdigung)

Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. In der rechtlichen Würdigung stellte das Gericht fest:

  1. Panoramafreiheit und deren Grenzen: Die Panoramafreiheit erlaubt es, dauerhaft an öffentlichen Orten befindliche Werke zu fotografieren und zu verbreiten. Diese Freiheit ist jedoch auf Aufnahmen beschränkt, die aus Perspektiven öffentlicher Wege, Straßen oder Plätze erfolgen. Die hier angefertigten Drohnenaufnahmen aus der Luft fallen nicht unter die Panoramafreiheit, da diese Perspektive der Allgemeinheit nicht frei zugänglich ist.

  2. Begründung der Beschränkung: Der Gesetzgeber wolle, dass die Panoramafreiheit nur denjenigen Blick umfasst, den ein durchschnittlicher Passant vom Boden aus haben könnte. Drohnenaufnahmen hingegen bieten eine erhöhte Perspektive, die üblicherweise für das Publikum nicht zugänglich ist. Somit zielt die Panoramafreiheit nicht darauf ab, jede mögliche Ansicht des Kunstwerks zur freien Nutzung zu stellen, sondern nur die Wahrnehmung von öffentlichen Plätzen aus.

  3. Kein rechtfertigender Zusammenhang zur Kommunikationsfreiheit: Der BGH betonte, dass der Schutz der Urheberrechte Vorrang hat, wenn das Werk aus Perspektiven abgebildet wird, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, wie es bei Luftaufnahmen der Fall ist.

  4. Rechtsfolgen und Schadensersatz: Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 967 € sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die Reduzierung des Schadensersatzes erfolgte, weil die Urheber teilweise korrekt benannt wurden und ein Zuschlag für die fehlende Urheberbenennung nicht vollständig gerechtfertigt war.


Praxishinweise

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Implikationen für Fotografen, Verlage und Unternehmen, die Bildmaterial für Veröffentlichungen nutzen. Besonders im Bereich der Luftbildaufnahmen sind einige Punkte zu beachten:

  • Beschränkung der Panoramafreiheit: Wer Kunstwerke im öffentlichen Raum fotografiert, sollte sicherstellen, dass die Perspektive tatsächlich von einem öffentlich zugänglichen Ort aus möglich ist. Luftaufnahmen oder andere besondere Perspektiven fallen nicht unter die Panoramafreiheit und bedürfen daher der Genehmigung des Urhebers.

  • Nutzung von Drohnen und Sonderperspektiven: Für Drohnenfotografen bedeutet dies, dass bei der Aufnahme von urheberrechtlich geschützten Werken im öffentlichen Raum eine besondere Vorsicht geboten ist. Drohnenaufnahmen sind nicht per se untersagt, müssen aber die Einschränkungen der Panoramafreiheit beachten.

  • Vermeidung von Schadensersatzansprüchen: Die missbräuchliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke kann hohe Abmahn- und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Es empfiehlt sich daher, vor einer Veröffentlichung rechtliche Beratung einzuholen oder eine Genehmigung bei den Rechteinhabern einzuholen.

Diese Entscheidung stärkt den Schutz von Urhebern und deren Verwertungsrechte und stellt klar, dass die Panoramafreiheit keine unbeschränkte Freigabe von Aufnahmen öffentlicher Kunstwerke beinhaltet. Fotografen und Verlage sollten künftig darauf achten, dass sie sich bei der Erstellung und Veröffentlichung von Bildmaterial an diese Regelungen halten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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