Urlaub ohne Verjährung

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20.12.2022 sein erwartetes Urteil bezüglich der Verjährung von Urlaubsansprüchen gesprochen (BAG Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20). Demnach beginnt der Lauf der Verjährung von Urlaubsansprüchen (Verjährungsfrist drei Jahre) erst mit Ablauf jenen Jahres, in dem der Arbeitgeber Mitarbeitende auf das Bestehen und den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen ausdrücklich und individuell hinweist. Passiert dies nicht, beginnt keine Verjährung zu laufen und Ansprüche können noch viele Jahre später geltend gemacht werden, sei es als Urlaubsanspruch, sei es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Urlaubsabgeltungsanspruch.

Das BAG folgt damit einer Vorabentscheidung des EuGH (C-120/21). Grundsätzlich gilt dies nur für gesetzliche Mindesturlaubsansprüche, je nach Vertragsgestaltung aber auch für darüberhinausgehende arbeitsvertragliche Urlaubsansprüche. 

Die Entscheidung kommt alles andere als überraschend. Bereits im Herbst 2018 hat der EuGH eine wegweisende Entscheidung zum Verfall bzw. Nicht-Verfall von Urlaubsansprüchen nach dem BUrlG gefällt. Nach meiner praktischen Erfahrung haben viele Arbeitgeber hiervon entweder noch keine Kenntnis genommen oder setzen die Vorgaben mangelhaft um. 

In der Konsequenz bedeutet dies, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch heute vermeintlich verfallene Urlaubsansprüche geltend machen können, gegebenenfalls in erheblichem Umfang.

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