Urlaub und Kurzarbeit

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Wenn Beschäftigte zu 100% in der Kurzarbeit sind, aber gleichwohl Urlaub in Anspruch nehmen wollen, sei es für einen entfernten Verwandtschaftsbesuch oder dergleichen, stellt sich die Frage, ob dies möglich ist?

Darf man Urlaub in der Kurzarbeit nehmen?

Auch während der Kurzarbeit kann Urlaub genommen und in Anspruch genommen werden. Die Kurzarbeit steht damit der Gewährung von Urlaub nicht entgegen. Die genommene Urlaubszeit unterbricht insoweit die Kurzarbeitszeit.

Was ist mit dem Resturlaub vom letzten Jahr während der Kurzarbeit?

Vor dem Hintergrund, dass Kurzarbeit dazu dient den Arbeitsplatzverlust zu vermeiden, sind anderweitige Möglichkeiten und so auch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr grundsätzlich vorrangig einzusetzen, bevor Kurzarbeit in Anspruch genommen werden kann.

Lediglich, wenn vorrangige bereits bestehende Urlaubsansprüche von Arbeitnehmerseite zur anderweitigen Nutzung dieses Resturlaubs bestehen, ist dies vorrangig zu berücksichtigen. In dieser Ausnahme gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerseite vor.

Muss der Urlaub im laufenden Jahr wegen Kurzarbeit zuerst genommen werden?

Hier gilt grundsätzlich, dass Erholungsurlaub aus dem aktuellen laufenden Jahr zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht und in Anspruch genommen werden muss.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Urlaubsplan für den Betrieb für 2021 bereits bestand (Urlaubsplan, Betriebsferien) und die Zeiten verbindlich festgelegt worden sind.

Auch für 2020 galten Ausnahmen, da bis 31.12.2020 die Bundesagentur für Arbeit Corona-bedingt davon abgesehen hat, dass der Urlaub im letzten Jahr zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden musste.

Kürzt die Kurzarbeit den Urlaub?

Bei der Kurzarbeit NULL findet keinerlei Arbeitstätigkeit statt. Nach der Europäischen Rechtslage entsteht kein Urlaubsanspruch für diese Zeiten. Dem hat sich in Deutschland bereits ein Gericht angeschlossen und geurteilt, dass der Urlaubsanspruch anteilig zu verringern ist. Danach ist eine Kürzung des Urlaubs für die Monate der Kurzarbeit NULL zulässig, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 6 Sa 824/20.

Welche Vergütung wird während des Urlaubes in der Kurzarbeit gezahlt?

Während des Urlaubs besteht gerade keine Kurzarbeit. Von daher ist diese Zeit mit dem Urlaubsentgelt in der üblichen Höhe zu vergüten, die Kurzarbeit darf sich hierbei grundsätzlich nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts auswirken.

Urlaub bleibt damit Urlaub und wird auch wie Urlaub vergütet.


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