Urlaubsabgeltung – Anspruch und Berechnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Die Urlaubsabgeltung regelt, was mit Ihrem restlichen Urlaubsanspruch passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Wer sein Arbeitsverhältnis beendet oder gekündigt wird, kann unter bestimmten Bedingungen eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen.
1. Wann besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung ihrer restlichen Urlaubstage, die sie noch nicht genommen haben. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist, den Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen – sei es durch betriebliche Gründe oder Krankheit.
Wichtig: Ein eigenmächtiges Nicht-Nehmen des Urlaubs führt nicht zu einem Abgeltungsanspruch. Der Anspruch besteht nur, wenn der Urlaub aus unverschuldeten Gründen nicht mehr genommen werden kann.
2. Berechnung der Urlaubsabgeltung
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung basiert auf dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Die Formel zur Berechnung lautet:
- Urlaubsabgeltung = Durchschnittsverdienst pro Arbeitstag x Anzahl der offenen Urlaubstage
Dabei wird für die Ermittlung des Tagesverdiensts das durchschnittliche Gehalt der letzten drei Monate vor Beendigung herangezogen.
3. Verfall und Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Der Abgeltungsanspruch für offenen Resturlaub verjährt in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Es ist also wichtig, die Abgeltung zeitnah geltend zu machen, da der Anspruch ansonsten verfallen kann.
4. Ansprüche bei Langzeiterkrankung und Sonderregelungen
Besondere Regelungen gelten bei Langzeiterkrankungen: Hier kann der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sogar über den üblichen Verfall hinaus bestehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben entschieden, dass der Urlaub bei langer Krankheit grundsätzlich nicht sofort verfällt, sondern bis zu 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres übertragen werden kann.
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