Urlaubsabgeltungsanspruch - vertragliche Ausschlussfristen

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Die meisten Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen und immer wieder ergibt eine gerichtliche Überprüfung, dass diese unwirksam sind. 

Zuletzt in dem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2021, Az. 9 AZR 323/20 wurde nachfolgende Klausel für unwirksam erklärt: 

"Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.

Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.


Diese Klausel nimmt Haftungsansprüche aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung nicht aus. Bei den Klauseln des Arbeitsvertrages handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen und sie unterliegen damit einer sogenannten AGB-Kontrolle. Als allgemeine Geschäftsbedingung verstößt die Klausel gegen § 202 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann. Da die Klausel nicht teilbar ist, erklärte das Bundesarbeitsgericht sie insgesamt für unwirksam. 


TIPP:

Wenn Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Raum stehen und der Arbeitsvertrag eine sogenannte Ausschlussklausel enthält, empfiehlt sich ein zweiter Blick. Möglicherweise ist die Ausschlussklausel unwirksam. Da zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderungen bei Veränderungen des Arbeitsvertrages zu beachten sind, kann sich dies auch danach richten, ob und wann der Arbeitsvertrag in der Zwischenzeit geändert wurde. Nicht ganz einfach ist auch die Frage danach, ob die Klausel - sofern nur ein Teil der Klausel unwirksam ist - teilbar und damit die Unwirksamkeit nur einen Teil der Klausel umfasst, oder im Ganzen unwirksam ist.


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