Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern

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Das Bundesarbeitsgericht hat – in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – mit einer Entscheidung vom 19.02.2019 die Verfallbarkeit von Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer erheblich eingeschränkt. 

Nach dieser Entscheidung können Urlaubsansprüche nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig“ auf das Bestehen der Urlaubsansprüche hingewiesen hat. Der Arbeitgeber muss nach Ansicht des Gerichts den Arbeitnehmer auch konkret auffordern, seinen Urlaub zu nehmen.

Wann ein Hinweis rechtzeitig ist, hat das Gericht allerdings ebenso wenig entschieden wie die Frage, wie ein klarer Hinweis auszusehen hat. Der Arbeitgeber ist aber in jedem Fall in der Pflicht, den Nachweis zu führen, dass er den Arbeitnehmer auf den bestehenden Urlaubsanspruch hingewiesen und ihn auch aufgefordert hat, den Urlaub anzutreten. 

Offen geblieben ist auch die Frage, ob die Urlaubsansprüche verjähren können.

Außerdem äußert sich das Bundesarbeitsgericht nicht dazu, was mit den Urlaubsansprüchen passiert, die – im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag – über den gesetzlichen Urlaub hinaus gewährt werden, wenn der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag eine Verfallklausel beinhalten.

Dennoch entsteht aufgrund dieser Entscheidung sicherlich für viele Arbeitnehmer die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie noch einen Anspruch auf finanziellen Ersatz für Urlaubstage, die sie in der Vergangenheit im jeweiligen Urlaubsjahr nicht genommen hatten, geltend machen können. Daraus können sich erhebliche finanzielle Folgen für die Arbeitgeber ergeben.


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