Ursachen und Folgen eines Strafverfahrens wegen Insolvenzverschleppung

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Ursachen und Folgen eines Strafverfahrens wegen Insolvenzverschleppung

     

Ein frühzeitiges Tätigwerden eines Strafverteidigers – am besten noch im Ermittlungsverfahren – empfiehlt sich. Durch sofortige Akteneinsicht und dem Ergreifen erster Verteidigungsmaßnahmen können bereits hier für den Beschuldigten vorteilhafte Ergebnisse erzielt werden.

    

Unverzügliche Insolvenzantragsflicht

   

Als Geschäftsführer einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, sehen Sie sich schnell dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung ausgesetzt, wenn ihr Unternehmen – oftmals unverschuldet – in eine finanzielle Schieflage gerät. Denn gemäß § 15a InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Andernfalls macht sich der Verantwortliche strafbar.

   

Wer ist bei einer GmbH verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen?

   

Bei einer GmbH ist maßgeblich der Geschäftsführer für die rechtzeitige Antragstellung verantwortlich. Ist die Gesellschaft jedoch führungslos, trifft diese Pflicht alle Gesellschafter.

   

Verspäteter Insolvenzantrag & persönliche Haftung des Geschäftsführers

   

Häufig führt ein zu spät gestellter Insolvenzantrag zur sogenannten Durchgriffshaftung. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer persönlich für etwaige Verbindlichkeiten der GmbH haftet. Das Prinzip der Trennung von Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen wird in diesen Fällen ausnahmsweise durchbrochen.

   

Welche Straftatbestände sind im Zusammenhang mit einer Insolvenzverschleppung häufig verwirklicht?

   

In der Praxis werden Betroffenen in der Regel folgende Delikte zur Last gelegt:

  • Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4, Abs. 5 InsO
  • Bankrott, § 283 StGB
  • Besonders schwerer Fall des Bankrotts, § 283a StGB
  • Verletzung der Buchführungspflicht, § 283 b StGB
  • Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB
  • Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB

   

Welche Folgen hat eine Verurteilung?

   

Die Folgen einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat können gravierend sein.

   

Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 kann für die Dauer von fünf Jahren kein Geschäftsführer sein, wer wegen der dort aufgeführten Straftatbeständen rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies bedeutet zum einen, dass keine neue Bestellung als Geschäftsführer erfolgen kann, zum anderen aber auch, dass etwaige weitere Geschäftsführerämter niedergelegt werden müssen.

   

Ferner kommt es in der Regel zu einer Durchgriffshaftung gegen den Geschäftsführer, Vorstand oder ggf. auch den Gesellschafter, der dadurch mit seinem Privatvermögen unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der (eigentlich haftungsbeschränkten) Gesellschaft haftet.

   

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung versagt werden, sofern der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.


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