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Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur unbefristeten Überlassung von Leiharbeitnehmern

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Eine nicht befristete Überlassung eines Leiharbeitnehmers nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) führt nicht automatisch zur Festanstellung.

In einem in Fachkreisen mit großer Spannung erwarteten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht am 10.12.2013, Az.: 9 AZR 51/13, wie folgt entschieden:

„Besitzt der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG die erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG fingiert ein Zustandekommen eines Arbeitsverhältnis ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers, nicht hingegen bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung", so die Richter.

Damit erteilt das Bundesarbeitsgericht denjenigen eine klare Absage, die auch im Falle einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung von einem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ausgegangen waren.

Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Auch gebe das Unionsrecht kein anderes Ergebnis vor. Insofern überlasse das Unionsrecht die Feststellung wirksamer, angemessener und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des AÜG den einzelnen Mitgliedstaaten, so die Richter in den Entscheidungsgründen.

In dem vom Bundesarbeitsgesetz zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger, der seit drei Jahren durchgehend beim Entleiher tätig war, die Feststellung, dass zwischen ihm und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist. Seiner Auffassung nach, basierte der Arbeitsvertrag auf eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung. Die Verleihfirma, bei der er angestellt sei, existiere lediglich „zum Schein". Das Bundesarbeitsgericht ließ diese Argumentation nicht gelten und stellte klar, dass es offen bleiben könne, ob der Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend überlassen wurde. Denn die Verleihfirma besitze jedenfalls eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

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