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Urteil des EuGH zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten

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Der EuGH hat mit Urteil vom 14.05.2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Der EuGH bezieht sich dabei insbesondere auf die Richtlinie der EU 2003/88.

Was bedeutet dies für deutsche Arbeitgeber?

Das Urteil gilt zunächst nicht direkt als „Recht“. Es wendet sich vielmehr an die nationalen Gesetzgeber, die ihre geltenden Gesetze prüfen und ggf. anpassen müssen. In Deutschland geht es um das Arbeitszeitgesetz. Die „zugängliche“, d. h. behördlich überprüfbare Dokumentation der Arbeitszeiten soll es ermöglichen, den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem die Höchstarbeitszeit pro Tag und pro Woche sowie die entsprechenden Mindestruhezeiten protokolliert werden. So können Verstöße im Rahmen von automatisierten Prüfungen durch die Arbeitsschutzbehörden festgestellt und geahndet werden.

Muss jetzt eine Stechuhr (wieder-)eingeführt werden?

Diese Schlussfolgerung wäre verfrüht. Sicher ist, dass jeder Arbeitgeber ein entsprechendes System vorhalten muss. Dabei ist aber derzeit offen, ob die Pflicht zur Befüllung des Systems allein dem Arbeitgeber obliegt. Pragmatischer wäre es, wenn der Arbeitgeber mit seiner Belegschaft entsprechende Regelungen treffen kann, nach denen die Mitarbeiter bspw. mit Hilfe einer App ihre individuellen Arbeitszeiten erfassen können. Auf diese Weise – und mittels regelmäßiger Kontrollen – sollte sichergestellt werden können, dass die Höchstarbeitszeiten und Mindestpausenzeiten eingehalten werden. 

Welches Vorgehen ist zu empfehlen?

Ich empfehle meinen Mandanten, ihre Arbeitsverträge mit der Belegschaft darauf vorzubereiten, die Mitarbeiter zu einer Erfassung ihrer Arbeitszeiten anzuhalten. So dokumentiert der Arbeitgeber, dass er Maßnahmen ergreift, der bevorstehenden gesetzlichen Regelung nachzukommen.

Was sind die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten?

Nach der Richtlinie 2003/88 sind dies:

Art. 3 Tägliche Ruhezeit. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.

Art. 5 Wöchentliche Ruhezeit. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird. Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewählt werden.

Art. 6 Wöchentliche Höchstarbeitszeit. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:

a) die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird;

b) die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.


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