Arbeitszeiten in der Gastronomie

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Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist das Thema Arbeitszeit für Arbeitgeber von besonderer Bedeutung geworden. Es ist jedoch ebenso wichtig, dass auch die Arbeitnehmer zumindest die Grundlagen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) kennen. Dies trifft insbesondere in der Gastronomie zu, wo oft Unklarheit über die gesetzlichen Vorschriften herrscht. Dieser Artikel beleuchtet einige der elementaren Aspekte des Arbeitszeitrechts.

Berechnung der Arbeitsstunden Im Arbeitszeitgesetz wird bereits in § 2 Abs. 1 Satz 1 klargestellt, dass Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern kumulativ betrachtet werden müssen. Das bedeutet, dass die Arbeitsstunden beim Hauptarbeitgeber bei der Berechnung der zulässigen Arbeitszeit in einem Nebenjob berücksichtigt werden müssen.

Maximale Arbeitsdauer pro Werktag Laut § 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer nicht mehr als acht Stunden pro Werktag arbeiten, wobei auch der Samstag als Werktag angesehen wird. In der Summe ergibt sich dadurch eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Besonders für Vollzeitbeschäftigte in der Gastronomie, wie Köche und Servicepersonal, bleibt daher wenig Raum für zusätzliche berufliche Aktivitäten.

Möglichkeit der Arbeitszeitverlängerung Es gibt jedoch auch die Option, die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden auszudehnen, was eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 60 Stunden ermöglichen würde. Allerdings ist es erforderlich, dass diese Ausdehnung der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen auf den Durchschnitt von acht Stunden pro Werktag reduziert wird. Andernfalls kann dies zu rechtlichen Konsequenzen und einer Geldstrafe für den Arbeitgeber führen.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung Arbeitgeber sind prinzipiell dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Dies hat auch praktische Vorteile, insbesondere wenn Arbeitsrechtsstreitigkeiten auftreten. In solchen Fällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Nachweise über geleistete Überstunden zu erbringen, was durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen erleichtert wird.

Aktualisierung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokVO) Seit dem 1. August 2015 ist die überarbeitete Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung in Kraft. Diese Regelung befreit Arbeitgeber von der Dokumentationspflicht, wenn das regelmäßige Monatseinkommen des Arbeitnehmers 2.000 Euro brutto übersteigt und in den letzten zwölf Monaten nachgewiesen werden kann. Dies stellt für den Arbeitgeber eine Erleichterung dar, jedoch sollten auch Arbeitnehmer mit einem Einkommen über diesem Limit ihre Arbeitszeiten weiterhin dokumentieren.

Richtlinien für Ruhe- und Pausenintervalle Wenn die Arbeit unerwartet länger dauert, hat der Gesetzgeber Vorschriften für die Einhaltung einer Mindestruhephase formuliert. Bei Arbeitseinsätzen, die bis spät in die Nacht gehen, muss eine kontinuierliche Ruhephase von elf Stunden vor dem Beginn des nächsten Arbeitstages garantiert sein. Besonders bei Events ohne festgelegtes Ende kann dies problematisch werden. Angestellte sollten sich ebenfalls der Pausenordnung gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) bewusst sein. Arbeitgeber können Pausenzeiten nicht willkürlich festlegen; sie müssen im Voraus geplant sein. Nach sechs Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, nach neun Stunden mindestens 45 Minuten. Diese Pausen können auch aufgeteilt und in kürzere Intervalle untergliedert werden, jedoch dürfen sie nicht weniger als 15 Minuten betragen. Ebenso dürfen Pausenzeiten nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit angesiedelt sein; die Arbeit muss unterbrochen werden.

Raucherpausen: Rechtliche Lage Das Gesetz enthält keine speziellen Regelungen für Raucherpausen. Es ist lediglich klar, dass diese nicht zur Arbeitszeit zählen und daher in den Arbeitszeiterfassungen als Unterbrechungen dokumentiert werden müssen. Wenn das Rauchen in den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen erfolgt, ist dies normalerweise unproblematisch. Verlässt der Arbeitnehmer jedoch eigenmächtig seinen Arbeitsplatz, um zu rauchen, kann der Arbeitgeber dies untersagen. Selbst wenn der Arbeitgeber solche Raucherpausen toleriert, ist er nicht dazu verpflichtet. Er hat das Recht, das Rauchen am Arbeitsplatz zu verbieten. Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen. Der Arbeitgeber kann eine ausdrückliche Regelung einführen, nach der die Mitarbeiter während der Raucherpause ausstempeln müssen. Verstöße können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Ausnahmeregelungen für Überstunden in besonderen Situationen Insbesondere im Gastgewerbe kann es vorkommen, dass kurzfristig Mehrarbeit erforderlich ist. In solchen Fällen sind Überstunden jedoch nur in eng definierten Rahmenbedingungen möglich. So kann gemäß § 14 Abs. 1 ArbZG bei Notfällen, wie etwa dem unvorhergesehenen Verderben von Lebensmitteln, von der Höchstarbeitszeit abgewichen werden. Gleiches gilt für Fälle, in denen nur wenige Mitarbeiter betroffen sind und die Nichtausführung der Arbeit einen unverhältnismäßigen Schaden verursachen würde (§ 14 Abs. 2 ArbZG). Die Auslegung dieser Ausnahmeregelungen ist oft umstritten, da die gesetzlichen Formulierungen nicht eindeutig sind. In zweifelhaften Fällen ist daher die Konsultation eines Experten für Recht in der Gastronomie ratsam.

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