Urteil des LG Köln zu Ghostwriter-Vertrag: Ca. 12.000,00 € Schadensersatz nach unterbliebener Urhebernennung

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Ein Urheber hat grundsätzlich das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und wie diese aussehen soll. Dieses Recht können laut einem Urteil des LG Köln grundsätzlich auch Ghostwriter für sich in Anspruch nehmen. Das Gericht hat einer Ghostwriterin nach einer unterbliebenen Namensnennung ca. 12.000,00 € Schadensersatz zugesprochen. Wie kam das Gericht zu dieser Entscheidung und zu dieser Summe?

Ghostwriter-Vertrag über die Erstellung eines autobiographischen Buchs

Klägerin des Verfahrens vor dem LG Köln ist eine professionelle Ghostwriterin. Der Beklagte ist Psychotherapeut. Die beiden schlossen einen Vertrag, wonach die Klägerin an der Erstellung eines Buchs mitwirken sollte. Einzelheiten des Vertrages waren im Verfahren streitig. Nach Darstellung der Klägerin  war vereinbart worden, dass sie namentlich mit dem Hinweis auf „redaktionelle Beratung“ im Impressum erwähnt werden solle. Auch in der Danksagung  habe sie erwähnt werden sollen.  Der Beklagte hingegen bestritt eine solche Abrede. Er stellte sich auf den Standpunkt, es sei in Ghostwriter-Verträgen üblich, auf die Namensnennung zu verzichten. Das Buch erschien jedenfalls unter dem Namen des Beklagten und behandelte dessen Tätigkeit als Psychotherapeut. Die Klägerin, die in dem Buch nicht namentlich erwähnt war, erhielt für ihre Mitwirkung an dem Buch gemäß ihrem Angebot einen Betrag von 11.984,00 €.

Ansprüche wegen fehlender Danksagung und Erwähnung im Impressum

Die Ghostwriterin ließ den Beklagten abmahnen, weil dieser das Buch ohne einen Hinweis auf ihre Person vertrieb. Der Beklagte gab zwar vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, bot jedoch eine Zahlung nur in Höhe von 500,00 € an. Der Rechtsstreit landete vor dem LG Köln.

LG Köln: gänzlicher Verzicht von Ghostwriter auf Namensnennung nicht branchenüblich

Das Landgericht Köln (Urteil vom 13.07.2023, Az. 14 O 237/22) bejahte eine Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten der klagenden Autorin. In der unterbliebenen Namensnennung der Klägerin als Miturheberin liege ein Verstoß gegen § 13 UrhG. Das Gericht sprach der Klägerin u. a. Schadensersatz in Höhe von knapp 12.000,00 € zu.

Dem Beklagten sei es nicht gelungen, zu beweisen, dass es branchenüblich sei, dass ein Ghostwriter stillschweigend auf sein Namensnennungsrecht verzichtet. Dass auch die Klägerin ihrerseits nicht beweisen konnte, dass sie als Urheberin im Buch habe genannt werden wollen, sei hingegen unschädlich. Denn dieses Recht des Urhebers ergebe sich direkt aus § 13 UrhG.

Auch ergebe sich ein automatischer Verzicht auf eine Namensnennung nicht aus dem Sinn eines Ghostwriter-Vertrages. Anders als etwa bei politischen Reden konnte das Gericht jedenfalls im Bereich der Literatur nicht erkennen, dass ein kompletter Verzicht auf eine Namensnennung beim Ghostwriting Standard sein soll. Im Gegenteil: Die Klägerin habe nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Nennung in der gewünschten Weise für sie – neben „Mundpropaganda“ – die einzige verlässliche Werbung für ihre Dienste darstellt. Dem Gericht sei auch aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt, dass eine gewisse Information über die Identität eines Ghostwriters nicht unüblich und im Ergebnis nicht vermeidbar ist. Auch im wissenschaftlichen Bereich sei es nicht unüblich, dass einem  Ghostwriter in den Fußnoten für die Unterstützung gedankt wird.

Schadenshöhe: 100 % Zuschlag auf das gezahlte Honorar

Bei der Bemessung des Schadensersatzes orientierte sich das Gericht an der Summe, die die Ghostwriterin für ihren Leistung erhalten hatte. Es wurde ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf diese Summe vorgenommen. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung der Urheberrechtskammer am LG Köln.

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