Urteil im Abgasskandal: Daimler muss Kaufpreis erstatten und Mercedes GLK 220 CDI zurücknehmen

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In einem Urteil vom 6. März 2020 wurde die Daimler AG zur Rückabwicklung des Kaufvertrags eines Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic verpflichtet. Das Fahrzeug enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation und wurde bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt zurückgerufen. Der Kläger, vertreten durch die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN, erhält den Kaufpreis nach Abzug einer Nutzungsentschädigung zurück.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Daimler AG dazu verurteilt, 27.181,72 Euro nebst Zinsen an den klagenden Mercedes-Kunden zu erstatten. Geklagt hatte ein Verbraucher mit einem Mercedes GLK 220 CDI 4Matic mit der Abgasnorm Euro 5 und einem Dieselmotor vom Typ OM651. Die Begründung: Im Fahrzeug befindet sich eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Letztere reduziert die Abgasrückführung, indem sie die Kühlmitteltemperatur niedrig hält. Das Thermofenster sorgt dafür, dass die Wirkung des Abgasrückführungssystems (AGR-System) bei einstelligen positiven Außentemperaturen abnimmt.

Beide Mechanismen bewirken, dass die Abgase des Fahrzeugs in Testsituationen die gesetzlichen Grenzwerte für schädliche Stockoxide einhalten. Im realen Betrieb hingegen steigen die Stickoxid-Emissionen aufgrund der Abschalteinrichtung enorm an – so stark, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte nicht eingehalten werden.

Abgasreinigung des Mercedes GLK 220 CDI funktioniert nur unter Testbedingungen

Sowohl die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als auch das Thermofenster wurden von Daimler allein zur Manipulation der Abgasreinigung im Fahrzeug installiert. Anhand der konstanten Umgebungstemperatur und Luftfeuchtigkeit, die für Testsituationen typisch sind, erkannte das Fahrzeug, dass es sich auf dem Prüfstand befand und aktivierte die Abgasreinigung in vollem Umfang. Auf diese Weise erfüllte der Mercedes GLK 220 CDI 4Matic auf dem Prüfstand die gesetzlichen Vorgaben für gesundheitsschädliche Abgase und erhielt so die Zulassung für den Straßenverkehr.

Diese Testbedingungen sind im normalen Fahrbetrieb jedoch nicht zu erwarten. Daher schaltet der Motor diese Funktion im Straßenbetrieb automatisch ab und verbrennt den Treibstoff mit weit höheren Temperaturen, sodass mehr Stickoxide freigesetzt werden. Diese Funktion des Motors hat die Daimler AG vor Gericht nicht bestätigt, aber auch nicht korrigiert. Damit sah das Landgericht Frankenthal diese Funktionsweise als zugestanden an.

Landgericht: Daimler handelte vorsätzlich und sittenwidrig

Von dieser unzulässigen Abschalteinrichtung hatte der klagende Verbraucher keine Kenntnis, als er den Mercedes GLK 220 CDI im Jahr 2014 kaufte. Der Kunde hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er zu diesem Zeitpunkt von der Funktion und dem damit einhergehenden massiven Verstoß gegen die gesetzlichen Grenzwerte gewusst hätte. Das sah auch das Landgericht Frankenthal so. Es entschied, dass die Daimler AG vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat. Um den eigenen Umsatz zu steigern oder sich gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, habe die Daimler AG sowohl die Prüfungs- und Zulassungsbehörden als auch die Kunden wissentlich getäuscht, so das Landgericht.

Berufung: höhere Entschädigungssumme möglich

Aufgrund der Täuschung verurteilte das Landgericht Frankenthal die Daimler AG nun, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Die an den klagenden Verbraucher zu zahlende Summe errechnet sich dabei aus dem Kaufpreis in Höhe von 39.000 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung, da der Kunde das Auto bereits genutzt hat. Dafür werden die gefahrenen Kilometer mit der erwarteten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs verrechnet:

[Kaufpreis x (aktueller Kilometerstand – Kilometerstand bei Kauf)] / Gesamtlaufleistung = Nutzungsentschädigung

Der Entscheidung des Landgerichts Frankenthal liegt eine erwartete Gesamtlaufleistung – die angenommene maximale Strecke, die das Fahrzeug während seiner Lebensdauer zurücklegen kann – von 250.000 Kilometern zugrunde. Gegen diese Berechnung möchte der Kläger gemeinsam mit der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN Berufung einlegen. Beträgt die Gesamtlaufleistung 300.000 Kilometer, was für einen Mercedes SUV durchaus realistisch ist, ergibt sich eine für den Verbraucher höhere Entschädigungssumme. Für diese will sich die Kanzlei VON RUEDEN in der nächsten Instanz einsetzen.

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