Urteil im "Zitronensaftfall" aufgehoben

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach gegen den ehemaligen Chefarzt einer Klinik in Wegberg aufgehoben, in dem der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung verurteilt wurde.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Patientin vor einer Darmoperation nicht darüber aufgeklärt, dass er im Falle einer möglichen Wundinfektion Zitronensaft zur Behandlung verwenden würde. Er war der Meinung, dass Zitronensaft desinfizierend wirkt, und gewann ihn unter nicht sterilen Bedingungen mit üblichen Haushaltsgeräten in der Stationsküche. Obwohl das Landgericht nicht feststellen konnte, dass die Verwendung von Zitronensaft ursächlich für den Tod der Patientin war, bewertete es die Einwilligung der Patientin in die Operation als unwirksam und wertete den Eingriff als rechtswidrige Körperverletzung mit Todesfolge.

Der Bundesgerichtshof sah diese Rechtsauffassung des Landgerichts kritisch. Nach seinem Urteil war der Angeklagte nicht verpflichtet, die Patientin bereits vor dem ersten Eingriff über den möglichen Einsatz von Zitronensaft aufzuklären. Eine solche Aufklärung ist nur erforderlich, wenn ein schwerwiegendes, die Lebensführung eines Patienten besonders belastendes Risiko besteht, wie beispielsweise der Verlust eines Organs. In diesem Fall gab es jedoch Alternativen zur Verwendung von Zitronensaft, insbesondere die Verabreichung von Antibiotika. Die Patientin war auch nach Ausbruch der Wundinfektion in der Lage, eigenverantwortlich ihre Einwilligung in die erneute Operation zu erteilen. Zudem bestand das Risiko, das mit der Verwendung von Zitronensaft verbunden war, lediglich in einer zusätzlichen bakteriellen Belastung, was nicht mit der Gefahr für die künftige Lebensführung eines Patienten vergleichbar ist.

Daher wurde der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts lediglich der gefährlichen Körperverletzung durch die Zweitoperation schuldig gemacht, da er die Patientin vor diesem Eingriff über den Einsatz von Zitronensaft hätte aufklären müssen. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge war jedoch nicht gerechtfertigt, da weder die Zweitoperation noch der Einsatz von Zitronensaft zum Tod beigetragen hatten. Die Sache muss daher vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach erneut verhandelt werden.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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