Veröffentlicht von:

Urteil Landgericht Berlin vom 17.09.2015 (13 O 308/13): Verbrauch, Abgas, Rücktritt, Kauf, Leasing

  • 2 Minuten Lesezeit

In der Abgasproblematik wird zurzeit aktuell der Bezug zum Verbrauch diskutiert.

Es liegt hier ein wichtiges aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin vor.

Von einem selbst als Rechtsanwalt geführten Prozess kann hier berichtet werden.

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.09.2015 (13 O 308/13) ist rechtskräftig.

Die Klage richtete sich gegen einen großen Fahrzeughersteller als Verkäufer.

Es ging um ein hochwertiges Fahrzeug und die Frage eines Mehrverbrauchs.

Es handelte sich um ein aufwändiges, umfangreiches Verfahren mit mehreren Gerichtsterminen.

Es wurde ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Abgase waren laut Gutachten für die Verbrauchsermittlung relevant.

Es fand eine Überprüfung auf einem Gelände statt, welches für die Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugängig ist. Die Verfahrensbeteiligten hatten jedoch das Recht vor Ort zu sein. Es waren besondere Testbedingungen zu beachten. Die Verbrauchserfassung erfolgte auch nicht, wie dies vielleicht gedacht werden könnte, direkt über den Verbrauch der Treibstoffmenge. Vielmehr wurden die Abgase gesammelt und gemessen und hierüber der Verbrauch errechnet.

Der gerichtliche Sachverständige ermittelte unter besonderen Testbedingungen einen Mehrverbrauch.

Das Gericht führt hierzu u.a. aus:

„Der Sachverständige führte bei dem ... Kraftstoffverbrauchsbestimmung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch.“

...

„Dabei handelt es sich um die während des mit dem Fahrzeug auf dem Prüfstand absolvierten Fahrzyklus erzeugten Messwerte bzw. um die Werte, die anhand der während des Fahrzyklus gemessenen Abgaswerte errechnet wurden. Die ermittelten Verbrauchswerte liegen somit städtisch 18,8 %, außerstädtisch 15,9 % und kombiniert 16,3 % über den Angaben im Verkaufsprospekt bezogen jeweils auf den oberen Spannenwert.“

Das Gericht bejahte einen erheblichen Sachmangel und führte weiter aus:

„An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn das Fahrzeug im Hinblick auf seinen Verbrauch tatsächlich dem Stand der Serie entsprechen sollte, wie die Beklagte dem Kläger nach Durchführung einer Probefahrt und technischer Untersuchung des Fahrzeuges mit Schreiben vom 30.04.2013 mitteilte, weil es sich bei dem Stand der Serie nicht um den zutreffenden Vergleichsmaßstab handelt ...“

„Vielmehr hätte diese Behauptung der Beklagten, sollte sie tatsächlich der Wahrheit entsprechen, lediglich zur Folge, dass sämtliche Käufer des gleichen Modells bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§§ 218, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) zum Rücktritt berechtigt wären.“

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt sei.

In der Folge des Urteils musste auch das Leasingverhältnis rückabgewickelt werden.

Es stellt sich die Frage, inwieweit auch in anderen Fällen der Abgasproblematik unzutreffende Abgaswerte zu höheren Verbrauchswerten führen, die einen Rücktritt vom Vertrag oder eine Minderung des Kaufpreises, somit Erstattungsansprüche, rechtfertigen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan Buchholz

Beiträge zum Thema