Urteil rechtskräftig: Bausparkasse darf nicht nach 15 Jahren kündigen

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Bausparkassen versuchen, sich von vergleichsweise hoch verzinsten Altverträgen zu trennen. Klauseln in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB), die der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach 15 Jahren einräumen, sind allerdings in der Regel unzulässig.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte bereits mit Urteil vom 02. August 2018 eine entsprechende Regelung in Bausparverträgen der LBS Südwest als unzulässig eingestuft, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige (Az.: 2 U 188/17). Ähnlich entschied das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 12. Juni 2018 bei einem Bausparvertrag der Badenia Bausparkasse (Az.: 17 U 131/17). Auch in diesem Vertrag räumte eine Klausel in den ABB der Bausparkasse ein Kündigungsrecht ein, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsreife erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt wurde. Dabei muss die Bausparkasse ihre Kündigungsabsicht mindestens sechs Monate vorher mitteilen.

Diese Klausel erklärte das OLG Karlsruhe für unwirksam, weil sie den Bausparer unangemessen benachteilige. Durch diese Klausel könne der Bausparer veranlasst werden, die Zuteilung anzunehmen, um eine Kündigung zu vermeiden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Bauspardarlegen benötigt. Das OLG Karlsruhe hielt die Kündigung zwar für unzulässig, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Badenia hat die Revision nun aber zurückgezogen, wie die Bausparkasse bestätigt hat.

„Es ist natürlich erfreulich, dass das Urteil des OLG Karlsruhe jetzt rechtskräftig ist. Auf der anderen Seite wäre aber auch eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH begrüßenswert gewesen, um diese Frage endgültig zu klären“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Denn auch andere Bausparkassen verwenden vergleichbare Klauseln, die ihnen ein Kündigungsrecht nach 15 Jahren einräumen.

Der BGH hatte den Bausparkassen zwar ein Kündigungsrecht zugesprochen, wenn der Bausparvertrag seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist. Da Bausparverträge in der Regel sieben bis zehn Jahre nach Vertragsabschluss die Zuteilungsreife erreichen, wäre eine Kündigung durchschnittlich nach 17 bis 20 Jahren möglich. Durch Klauseln, die überhaupt nicht an die Zuteilungsreife anknüpfen, versuchen verschiedene Bausparkassen die Kündigung schon nach 15 Jahren zu erreichen. „Viele Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkassen stehen rechtlich auf wackeligen Füßen. Bausparer können daher prüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig ist, bevor sie sich aus ihren Bausparverträgen drängen lassen“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die sich gegen das Vorgehen ihrer Bausparkasse zur Wehr setzen möchten.

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Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi

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