Urteil zum Widerruf der Schenkung - Grober Undank

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Widerruf-Schenkung-Grober-Undank

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 11. Oktober 2022 (Urt. v. 11.10.2022 – X ZR 42/20) entschieden, dass ein Widerruf einer Grundstücksschenkung aus groben Undanks keiner Begründung bedarf. Das Urteil aufhob ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 27.12.2019 – 8 U 142/13), das noch eine Begründungspflicht angenommen hatte. Der BGH stellte fest, dass eine formelle Begründung nicht erforderlich ist, um den Beschenkten zu schützen, da materielle Wirksamkeitsanforderungen genügen. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung und wird in der amtlichen Sammlung (BGHZ) veröffentlicht.

Urteil zum Widerruf der Schenkung

Der X. Zivilsenat stellte fest, dass die Frage, ob eine Begründung für den Widerruf einer Schenkung erforderlich ist, noch nicht abschließend geklärt ist. Obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung und ein überwiegender Teil der Literatur das Begründungserfordernis unterstützen, gibt es auch eine Meinung, die davon abgeht. In einem früheren Urteil des X. Zivilsenats (Urt. v. 22.10.2019 – X ZR 48/17) wurde die Frage nicht entschieden, da sie für die Entscheidung nicht relevant war, da der Widerruf ohnehin ein Begründungserfordernis erfüllte. Der BGH teilt die Ansicht, dass ein Begründungserfordernis im Wortlaut des maßgeblichen § 530 BGB nicht vorgesehen ist und dass die Mitteilung des Grundes für den Widerruf nicht erforderlich ist, um das Vorliegen des Widerrufsgrundes und die Einhaltung der Widerrufsfrist zu prüfen. Der Beschenkte werde durch die engen materiellen Voraussetzungen des Widerrufs ausreichend geschützt. Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Versäumnisse des OLG

Der BGH stellt fest, dass die angefochtene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main nicht richtig ist, da die vorsorgliche Verneinung des groben Undanks nicht tragfähig ist. Das OLG Frankfurt am Main hat nicht berücksichtigt, dass die Umstände der Übersendung der Löschungsbewilligung und die ohne Ergebnis gebliebenen Verhandlungen gegen eine eigenmächtige Ausübung der Löschungsbewilligung durch den Beschenkten sprechen. Diese Faktoren sollten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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