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USA-Reise wegen nicht maschinenlesbarem Reisepass unmöglich – Schadensersatz?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Eine Reise wird meist von langer Hand geplant und ist in vielen Fällen nicht gerade günstig. Umso ärgerlicher ist es, wenn man die gebuchte Reise nicht antreten kann, weil beispielsweise der Reisepass nicht maschinenlesbar ist – was bei Reisen in die USA zwingend notwendig ist. In einem solchen Fall musste jetzt das Amtsgericht (AG) Bonn entscheiden, ob ein Reisebüro Schadensersatz leisten muss, weil es den Kläger nicht über die Vorschriften zur Gültigkeit von Reisepässen aufgeklärt hatte.

Reisebüro half bei Einreisevorbereitung

Ein Familienvater buchte für sich, seine Frau und die beiden Kinder direkt bei einer Fluggesellschaft Flüge im Wert von 2521,56 Euro nach New York/USA. Kurz bevor die Reise stattfinden sollte, wandte sich der Mann an ein Reisebüro, um Rail&Fly-Tickets zum Flughafen Frankfurt am Main zu kaufen und sich beim Ausfüllen des notwendigen ESTA-Formulars (Electronic System for Travel Authorization) helfen zu lassen. Dafür legte er sämtliche Reisepässe vor, wurde aber von der Mitarbeiterin im Reisebüro nicht darüber aufgeklärt, welche Reisepässe für die Einreise in die USA notwendig sind.
Am Abflugtag wurden die Kinder beim Check-in am Flughafen zurückgewiesen, weil ihre Kinderreisepässe nicht die für die Einreise in die USA notwendigen Voraussetzungen – elektronisch, maschinenlesbar – erfüllten. Daher flog nur die Mutter nach New York, der Mann blieb mit den Kindern notgedrungen zu Hause.

Klage auf Schadensersatz erfolglos

Mit einem Schreiben verlangte der Mann vom Reisebüro die Zahlung von 4513,23 Euro, die jedoch nicht geleistet wurde. Daraufhin klagte der Mann vor dem AG Bonn – allerdings ohne Erfolg. Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass der Mann gegen das Reisebüro keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat.

Er hatte das Reisebüro aufgesucht, um Rail&Fly-Tickets zu erwerben und um das ESTA-Formular auszufüllen. Dazu war vereinbart, die Reisepässe der Familie mitzubringen. Nicht vereinbart war, dass das Reisebüro die Reisepässe der Familie auf ihre Gültigkeit für eine Einreise in die USA hin überprüft. Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs(BGH) muss ein Reiseveranstalter einen Kunden nicht über die Umstände informieren, die die Gültigkeit seines Reisepasses betreffen – dies ist eine eigene rechtliche Angelegenheit des Reisenden (BGH, Urteil v. 20.05.2014, Az.: X ZR 134/13).
Im vorliegenden Fall war das Reisebüro aber eben nicht der Reiseveranstalter der geplanten Reise, es wurden dort lediglich die Zugtickets gekauft. Auch hatte sich das Reisebüro nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt, die Reisepässe der Familie auf ihre Gültigkeit für USA-Reisen zu überprüfen. Dies führt dazu, dass der Mann keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Zusätzlich muss er sich sein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen, denn in den Reiseunterlagen war ein Hinweis zur Gültigkeit von Pässen vorhanden und er hätte sich vor Antritt der Reise selbst auf der Homepage des Auswärtigen Amtes zu aktuellen Einreisebedingungen in die USA informieren müssen – es ist ein elektronischer, maschinenlesbarer Reisepass zwingend vorgeschrieben.

Aus diesem Grund hat der Mann keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Fazit: Für Reisen in die USA müssen alle Reisenden einen elektronischen, maschinenlesbaren Reisepass haben – ein Kinderreisepass reicht nicht aus.

(AG Bonn, Urteil v. 04.05.2016, Az.: 111 C 4/16)

(WEI)

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