Variierende Höhe des Weihnachtsgeldes begründet keinen Anspruch darauf in der Folgezeit

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Eine gewährte Leistung kann nicht zu einem Anspruch auch in der Folgezeit führen, wenn es keine gleichmäßige langjährige Gratifikationsleistung gegeben hat. Der Arbeitgeber hat dann nicht vorbehaltlos eine Leistung gewährt. Wechselt das Weihnachtsgeld in seiner Höhe, so ist darin bereits ein Vorbehalt zu sehen. Durch eine ungleichförmige Wiederholung wird für den Arbeitnehmer der Wille des Arbeitgebers erkennbar, in jedem Jahr neu über die Zuwendung zu entscheiden.


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