(Ver-) erben will gelernt sein

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Nicht selten streiten nach dem Tode eines nahen Verwandten die Angehörigen wegen des Erbes. Der Grund hierfür ist die oft unzureichende oder ungenaue Regelung durch den Verstorbenen (Erblasser) über sein Vermögen (Nachlass). Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Regelungen zu kennen, damit der letzte Wille auch wie gewünscht umgesetzt wird.

Zwar legt die gesetzliche Erbfolge unverrückbar die Rangfolge sowie die Quoten der Erben fest. Durch Testament oder Erbvertrag (letztwillige Verfügung) kann die gesetzliche Erbfolge jedoch geändert werden: Während in einem Testament der Erblasser – ganz individuell – festlegen kann, wer mit welcher Quote erben soll, sind durch einen Erbvertrag die Vertragspartner dauerhaft gebunden. Häufig vereinbaren z.B. Ehegatten ein „Testament aufs längste Leben“. Hier beerbt der überlebende Ehegatte den Verstorbenen.

Ein häufig verbreiteter Irrtum ist die Auffassung, „Wer nicht im Testament erwähnt ist, geht leer aus!“ Wird durch ein Testament oder einen Erbvertrag ein gesetzlicher Erbe nicht mehr berücksichtigt, ist er zwar enterbt, ihm bleibt allerdings der Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen, eigentlich für ihn vorgesehenen Erbteils. Daher kann auch der „Enterbte“ mit hohen Zahlungen rechnen, sodass der Erbe gezwungen sein kann, den Nachlass, z.B. ein Grundstück, zu veräußern. Will der Erblasser diese „Gefahr“ umgehen, muss er zu Lebzeiten Regelungen treffen.

Stellt der Erbe fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er die Erbschaft ausschlagen, dadurch verliert er jedes Recht am Nachlass. Die Frist hierfür beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Die Erklärung muss notariell oder vor dem Nachlassgericht abgegeben werden.

Das Erbrecht bietet eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, Ihr Vermögen ganz in Ihrem Sinne weiterzugeben. Nicht erst wenn der Erbfall eintritt, sondern auch bei der Gestaltung Ihres letzten Willens beraten wir Sie gerne.


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