Veröffentlicht von:

Verbot der Haltung eines gefährlichen Hundes bestätigt

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit einem Beschluss vom 13.08.2012, Aktenzeichen: 5 L 624/12.NW, im Eilverfahren das von der Verbandsgemeinde Dudenhofen ausgesprochene Haltungsverbot eines gefährlichen Hundes bestätigt.

Nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde sind Hunde bestimmter Rassen gefährliche Hunde. Daher benötigen Halter solcher Hunde eine Erlaubnis, die nur erteilt wird, wenn der Betreffende ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes hat, über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt und eine Haftpflichtversicherung nachweist.

Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin ein Welpen erworben, bei dem es sich nach der zuständigen Behörde einen American Staffordshire Terrier und damit um einen gefährlichen Hund handelt. Daher wurde der Antragstellerin die Haltung untersagt und gleichzeitig der Sofortvollzug angeordnet. Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich zudem wegen des angeordneten Sofortvollzugs mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Diesen hat das Gericht abgelehnt. Zwar stehe nach Ansicht des Gerichts nicht eindeutig fest, dass es sich bei dem Tier tatsächlich um einen American Staffordshire Terrier handele. Es fehle nämlich derzeit noch an einem Rassegutachten, das feststelle, dass der Hund dieser Rasse angehöre bzw. jedenfalls als Mischling von dieser abstamme. Ein solches Gutachten könne auch noch nicht erstellt werden, da eine phänotypische Rassebestimmung erst im Alter von neun Monaten möglich sei.

Die Behörde könne sich bei ihrer Einschätzung, dass der Hund ein American Staffordshire Terrier sei, allerdings auf gewichtige Anhaltspunkte stützen, so u. a. darauf, dass die Antragstellerin den Hund als American Staffordshire Terrier gekauft habe und nachprüfbare Unterlagen, die ernsthaft gegen eine solche Rassezugehörigkeit sprechen könnten, fehlten. Da die Antragstellerin offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund habe, bleibe ihr Antrag deshalb ohne Erfolg, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung am Sofortvollzug überwiegt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema