Verbraucher in der Insolvenz – fällt Urlaubsgeld in die Insolvenzmasse?

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Kann der Insolvenzverwalter erfolgreich die Pfändung von Urlaubsgeld beantragen? Oder ist Urlaubsgeld unpfändbar, auch wenn es eine Höhe von 3.378 € hat? Der Bundesgerichtshof entschied über diese Frage in folgendem Fall.

Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Verbrauchers eröffnet worden war, erhielt der Verbraucher von seinem Arbeitgeber Urlaubsgeld in Höhe von 3.378 €. Der Insolvenzverwalter wollte nun die Hälfte des Urlaubsgeldes pfänden. Hiergegen wehrte sich der insolvente Verbraucher und bekam Recht.

Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten fest, dass die Pfändbarkeit von Urlaubsgeld von der Höhe des Betrages abhänge. Soweit es sich im üblichen Rahmen halte, sei es nicht pfändbar. Dabei sei maßgeblicher Vergleichswert nicht wie viel Urlaubsgeld ein Arbeitnehmer in Deutschland im Durchschnitt erhalte, sondern wie viel vergleichbare Unternehmen in der konkreten Branche zahlen würden. In der Branche des Schuldners sei ein höheres als das erhaltene Urlaubsgeld üblich. Insoweit sei das Urlaubsgeld des Schuldners nicht pfändbar. Dies sei auch damit zu erklären, dass Urlaubsgeld aus einem bestimmten Anlass und Grund heraus geleistet werde, mithin zweckgebunden ist. Es soll deshalb auch nur dem Arbeitnehmer zu Gute kommen.

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass unpfändbare Gegenstände nicht der Zwangsvollstreckung unterlägen. Das Urlaubsgeld ist in vorliegendem Fall somit auch nicht Teil der Insolvenzmasse und kommt dem insolventen Verbraucher in voller Höhe zu Gute.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2012, IX ZB 239/10)

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