Insolvenzmasse – Das pfändbare Vermögen des Schuldners in der Insolvenz

  • 12 Minuten Lesezeit
Die Insolvenzmasse wird geschützt und an die Gläubiger verteilt

Die Insolvenzmasse: Ein Schlüsselbegriff im Insolvenzrecht, der sowohl von rechtlicher als auch von wirtschaftlicher Tragweite ist. Aber was verbirgt sich genau dahinter?

In einem Insolvenzverfahren taucht dieser Begriff immer wieder auf, und besonders für Gläubiger sollte ein tieferes Verständnis von Interesse sein. Denn in erster Linie dient die Insolvenzmasse der Befriedigung ihrer Forderungen. 

Sie stellt das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners in der Insolvenz dar. Aber wie passen Schulden einerseits und ein verteilungsfähiges Vermögen andererseits zusammen?

Dieser Beitrag geht den Besonderheiten auf den Grund, beleuchtet die Zusammensetzung und Verwaltung der Insolvenzmasse und zeigt auf, warum ein genaues Verständnis dieses Themas für alle Beteiligten von immenser Bedeutung ist.


Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Insolvenzmasse?
  2. Wie wird die Insolvenzmasse berechnet?
  3. Was wird aus der Insolvenzmasse bezahlt?
  4. Wer ist Eigentümer der Insolvenzmasse?
  5. Wie und wann wird die Insolvenzmasse aufgeteilt?
  6. Was bedeutet "aus der Insolvenzmasse freigeben"?
  7. Unterscheidet sich die Insolvenzmasse in einer Privatinsolvenz von der in einer Unternehmensinsolvenz?
  8. Fazit


Das Wesentliche in Kürze

  • Die Insolvenzmasse beinhaltet alle pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners, die bei Insolvenzeröffnung vorliegen und die während des Insolvenzverfahrens hinzukommen
  • Je nachdem, ob es sich um eine Privatinsolvenz oder eine Unternehmensinsolvenz handelt, können Bestandteile der Insolvenzmasse und der Umgang hiermit variieren
  • Die Masse deckt Verfahrenskosten und befriedigt Gläubiger nach festgelegter Priorität
  • Bestimmte Vermögenswerte bleiben im Insolvenzverfahren unangetastet, um Grundbedürfnisse oder Geschäftstätigkeiten zu schützen


1. Was bedeutet Insolvenzmasse?

Unter Insolvenzmasse versteht man das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des weiteren Verfahrens erlangt.

Das Insolvenzrecht liefert in § 35 InsO insoweit sogar selbst eine Definition. Die Insolvenzmasse wird von einem Insolvenzverwalter verwaltet und dient in erster Linie der Befriedigung der Gläubigergemeinschaft.

Die Insolvenzmasse besteht aus

  • zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorhandenem Vermögen: Dazu zählen beispielsweise Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Forderungen gegen Dritte, Fahrzeuge, Vorräte und weitere bewegliche Sachen
  • während des Insolvenzverfahrens Erworbenem: Sollte während der Insolvenz Einkommen erzielt oder anderweitig Vermögen erworben werden, gehört dies ebenfalls zur Masse. Das schließt z.B. Löhne, Gehälter und sonstige Einkünfte ein
  • möglichen Anfechtungen, wenn Geschäfte aus der Zeit vor der Insolvenz als gläubigerbenachteiligend angesehen werden und daher rückgängig gemacht werden können

Im Insolvenzverfahren wird versucht, die Insolvenzmasse so zu verwerten, dass ein möglichst hoher Betrag der Schulden abgetragen werden kann. 

Dies kann zum Beispiel durch den Verkauf von Vermögensgegenständen wie Immobilien, Maschinen, Warenlager oder auch Forderungen des Insolvenzschuldners geschehen.

In Deutschland regelt die Zivilprozessordnung (ZPO) viele Aspekte der Pfändung und Zwangsvollstreckung. Die unpfändbaren Gegenstände und Einkommensteile sind in den §§ 811 bis 850k ZPO festgelegt.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Unpfändbare Gegenstände nach § 811 ZPO sind z. B. Gegenstände, die für den persönlichen Gebrauch oder den Haushalt notwendig sind, sowie Gegenstände, die zur Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Dienstes unentbehrlich sind. Ihre Pfändung ist daher nicht möglich.

Darüber hinaus sind bestimmte Teile des Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO unpfändbar, um dem Schuldner und seiner Familie das Existenzminimum zu sichern. Eine entsprechende Pfändungstabelle zeigt übersichtlich auf, welcher Anteil des Einkommens je nach Familienstand und Kinderzahl unpfändbar ist.

Nachfolgend ein Überblick über weitere Vermögenswerte, die nicht zur Insolvenzmasse gehören:

  • Bestimmte Versicherungsleistungen: Lebensversicherungen, wenn sie zugunsten nicht abänderbarer Dritter (z.B. Ehegatte oder Kinder) abgeschlossen wurden
  • Gegenstände, die im Eigentum Dritter stehen (Beispiel: Gegenstände, die von Dritten gemietet oder geliehen wurden)
  • Gegenstände, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Beispiel: persönliche Erinnerungsstücke oder Kleidung)
  • Bestimmte Formen der Altersvorsorge können von der Insolvenzmasse ausgenommen werden, sofern sie unverfallbar und angemessen sind
  • Sozialleistungen wie zum Beispiel Kindergeld, das direkt an den Schuldner gezahlt wird

Sie sind sich unsicher, ob der Insolvenzverwalter bestimmte Vermögenswerte im Fall einer Regel- oder Privatinsolvenz zur Insolvenzmasse ziehen kann? Nehmen Sie Kontakt zu mir auf und ich unterstütze Sie gerne bei der Einschätzung Ihrer Rechtsposition.


2. Wie wird die Insolvenzmasse berechnet?

Die Ermittlung der Insolvenzmasse ist ein mehrstufiger Prozess, der mehrere Schritte umfasst. Eine explizite Definition des Prozesses gibt es nicht, er ergibt sich vielmehr aus den insolvenzrechtlichen Vorschriften.

Zunächst erfasst der Insolvenzverwalter das gesamte Schuldnervermögen, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorhanden ist. Dazu gehören u.a.

  • Bankguthaben, 
  • Immobilien, 
  • bewegliches Vermögen wie Maschinen oder Fahrzeuge, Vorräte,
  • Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen gegen Dritte

Vermögenswerte, die während des Insolvenzverfahrens erworben werden, gehören ebenfalls zur Insolvenzmasse und werden ihr zugerechnet (Beispiele: Einkommen, Erbschaften oder sonstige Einkünfte).

Hat der Schuldner in der Zeit vor der Insolvenz bestimmte Vermögensverschiebungen vorgenommen, die als gläubigerbenachteiligend anzusehen sind (z.B. unentgeltliche Zuwendungen oder Schenkungen), kann der Insolvenzverwalter diese Geschäfte anfechten und die Werte zur Masse zurückholen.

Es gehört jedoch nicht automatisch das gesamte Vermögen des Schuldners zur Insolvenzmasse. Einige Gegenstände sind unpfändbar, weil sie für den Lebensunterhalt notwendig sind oder aus anderen Gründen geschützt sind. Sie fallen daher nicht in die Insolvenzmasse.

Das ermittelte Vermögen muss bewertet werden, um seinen aktuellen Marktwert zu ermitteln. Dies geschieht häufig mit Hilfe von Sachverständigen, insbesondere bei komplexeren Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen.

Gesicherte Forderungen, z.B. solche die durch ein Absonderungsrecht an einem bestimmten Vermögenswert gesichert sind (Bsp.: Grundschuld), müssen entsprechend berücksichtigt werden und führen zu einer gesonderten Befriedigung des Gläubigers.

Das Ergebnis dieser Berechnung gibt einen Überblick über die verfügbare Insolvenzmasse, die dann grundsätzlich zur Befriedigung der Geldgeber zur Verfügung steht. 

Zu beachten ist jedoch, dass im Laufe der Insolvenz verschiedene Kosten anfallen, wie z.B. Verwaltungskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters usw., die ebenfalls aus der Masse beglichen werden müssen.

Sie sind der Auffassung, dass bestimmte Vermögenswerte fälschlicherweise zur Masse gezogen wurden? Nehmen Sie Kontakt zu mir auf und wir klären unverbindlich Ihre Optionen.


3. Was wird aus der Insolvenzmasse bezahlt?

Das Insolvenzrecht legt fest, dass aus der Insolvenzmasse zunächst zu zahlen sind:

  • Verfahrenskosten
  • Sonstige Masseverbindlichkeiten

Unter Verfahrenskosten fallen die Kosten, die unmittelbar mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängen, wie Gerichtskosten, Kosten für öffentliche Bekanntmachungen und Ähnliches.

Ebenfalls unter diesen Begriff fallen die Kosten des Insolvenzverwalters, der für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Sie muss ebenfalls aus der Masse gezahlt werden.

Unter sonstigen Masseverbindlichkeiten versteht man Verbindlichkeiten, die durch das Insolvenzverfahren begründet werden oder vorrangig zu bedienen sind. 

Dabei handelt es sich in der Regel um Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Masse begründet, z.B. Mieten, Gehälter, Lieferantenrechnungen etc.


Hinweis

Die Zwangsvollstreckung ist für einzelne Insolvenzgläubiger gem. § 89 Abs. 1 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners möglich. 

Hintergrund ist, dass es sich bei einem Insolvenzverfahren um ein Gesamtvollstreckungsverfahren handelt.

Eine Zwangsvollstreckung auf Basis einer Insolvenzforderung ist nach erteilter Restschuldbefreiung ebenfalls unzulässig, da die alten Schulden eben als erlassen gelten.

Einzig Neugläubiger, deren Forderung aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung stammt, können die Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen betreiben. Fraglich bleibt, ob dies erfolgreich ist.


Nach Begleichung der Masseverbindlichkeiten werden die Forderungen der Insolvenzgläubiger aus der Masse bedient. Dies geschieht in der Regel nach einer vorher festgelegten Quote, d.h. jeder Insolvenzgläubiger erhält je nach Höhe der vorhandenen Masse einen bestimmten Prozentsatz seiner Forderung.

Es gibt auch Forderungen, die im Rang hinter den normalen Insolvenzforderungen stehen. Das Insolvenzrecht gibt eine Definition der Rangfolge in § 39 InsO vor. 

Dazu gehören zum Beispiel bestimmte Zinsforderungen oder Kosten, die einem Betroffenen durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren entstanden sind. Ihre Bedienung ist erst möglich, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt sind.

Verbleiben nach der Verteilung der Insolvenzmasse noch Schulden und erfüllt der Schuldner die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung, so können ihm die verbliebenen Schulden erlassen werden. 

Dies gilt für Verbraucher, die eine Privatinsolvenz durchlaufen. Eine Restschuldbefreiung ist aber auch für (ehemals) wirtschaftlich Selbständige im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens möglich.

Wichtig ist, dass die tatsächliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger oft deutlich unter 100 % liegt. Das bedeutet, dass im Falle einer Regel- oder Privatinsolvenz viele nur einen Teil ihrer Forderungen zurückerhalten. In vielen Insolvenzverfahren bleibt nach Abzug der Masseverbindlichkeiten wenig oder nichts zur Verteilung übrig.


4. Wer ist Eigentümer der Insolvenzmasse?

Auch wenn das Insolvenzverfahren eröffnet und das Volumen der Insolvenzmasse erfasst ist, bleibt der Schuldner nach deutschem Insolvenzrecht grundsätzlich Eigentümer seines Vermögens.

Das bedeutet, dass das Eigentum an den zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen nicht automatisch auf den Insolvenzverwalter oder die Gläubigerschaft übergeht.

Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht jedoch während des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Das bedeutet, dass nur der Insolvenzverwalter berechtigt ist,

  • über das Vermögen zu verfügen,
  • es zu veräußern und
  • den Erlös zur Befriedigung der Geldgeber zu verwenden.

Nach deutschem Insolvenzrecht ist es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Vermögen des Schuldners im Interesse der Gläubigergesamtheit zu verwalten und zu verwerten. Er handelt dabei als gesetzlicher Vertreter der Insolvenzmasse.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und nach möglichst weitgehender Befriedigung aller Masseverbindlichkeiten und Schulden wird ein etwaig verbleibender Überschuss an den Schuldner zurückgezahlt.


5. Wie und wann wird die Insolvenzmasse aufgeteilt?

Die Aufteilung der Insolvenzmasse - auch Verteilung genannt - ist ein zentrales Element des Insolvenzverfahrens und dient der Befriedigung der Gläubigergesamtheit. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung nach folgenden Grundsätzen:

Zunächst erfasst und bewertet der Insolvenzverwalter alle zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände.

Die Gläubiger melden ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an, der diese prüft und feststellt. Anfechtungen und Unklarheiten werden in dieser Phase geklärt.

Es gibt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge, nach der die Forderungen befriedigt werden. So werden vor der Verteilung an die Insolvenzgläubiger zunächst die Masseverbindlichkeiten beglichen. 

Dazu gehören zum Beispiel die Kosten des Verfahrens, die Vergütung des Insolvenzverwalters und die während des Insolvenzverfahrens neu begründeten Verbindlichkeiten.

Weiterhin werden Gläubiger mit gesicherten Forderungen (z.B. durch Grundpfandrechte oder Sicherungsübereignungen) vorrangig aus der Masse befriedigt, bevor ungesicherte Gläubiger bedient werden.

Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um alle Schulden vollständig zu befriedigen, werden die Forderungen quotal bedient. Das bedeutet, dass die Betroffenen einen prozentualen Anteil ihrer Forderung aus der Masse erhalten. 

Die Höhe des Anteils hängt dabei vom Verhältnis zwischen den insgesamt anerkannten Forderungen einerseits und der vorhandenen Masse andererseits ab.

Die Verteilung der Insolvenzmasse findet in der Regel gegen Ende des Insolvenzverfahrens statt. Sie setzt voraus, dass alle Vermögenswerte verwertet wurden oder deren Verwertung geplant ist und alle strittigen Fragen zu den Forderungen geklärt sind.

Nach der Begleichung aller Masseverbindlichkeiten und der Verteilung der Masse wird das Insolvenzverfahren in der Regel formell beendet.

Eventuell noch verbleibende Schulden können im Falle einer Privatinsolvenz oder eines Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines wirtschaftlich Selbständigen erlassen werden, wenn der Schuldner die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung erfüllt.  

Sie sind Gläubiger in einem Insolvenzverfahren und fragen sich, wann Sie endlich eine Zahlung auf Ihre Forderung erhalten? Nehmen Sie Kontakt zu mir auf und wir klären, welche nächsten Schritte vorzunehmen sind.


6. Was bedeutet "aus der Insolvenzmasse freigeben"?

Etwas "aus der Insolvenzmasse freigeben" bedeutet, dass ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Recht nicht mehr dem Zugriff des Insolvenzverwalters unterliegt und nicht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger herangezogen wird.

Der betreffende Gegenstand oder das betreffende Recht geht wieder in die Verfügungsgewalt des Schuldners über. Es gibt verschiedene Gründe und Situationen, in denen eine Freigabe aus der Insolvenzmasse erfolgen kann.

Ein häufiger Grund für eine Freigabe ist die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung eines Vermögenswertes. Dies bedeutet, dass die Kosten der Verwertung (z.B. für einen Verkauf) höher wären als der zu erzielende Erlös. In solchen Fällen entscheidet der Insolvenzverwalter häufig, den Gegenstand freizugeben.

In manchen Fällen können Dinge von geringem Wert, die aber für den Schuldner eine besondere persönliche Bedeutung haben, freigegeben werden.

Bestimmte Gegenstände können von vornherein unpfändbar sein und daher nicht in die Insolvenzmasse fallen bzw. direkt freigegeben werden. 

Dies sind in aller Regel bestimmte Haushaltsgegenstände oder Arbeitsmittel, die für die berufliche Tätigkeit des Schuldners notwendig sind.

Im Fall der Insolvenz von natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, kann der Insolvenzverwalter entscheiden, speziell für diese Tätigkeit benötigte Dinge freizugeben. 

Dies ist insbesondere dann möglich und üblich, wenn durch die Fortführung der Tätigkeit Einnahmen für die Masse erzielt werden können.

Die Freigabe aus der Insolvenzmasse bedeutet in der Regel, dass der Schuldner wieder frei über den betreffenden Gegenstand verfügen kann und dieser nicht zur Befriedigung der bestehenden Schulden herangezogen wird.


7. Unterscheidet sich die Insolvenzmasse in einer Privatinsolvenz von der in einer Unternehmensinsolvenz?

Der Grundgedanke der Insolvenzmasse - nämlich die Zusammenfassung aller pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und der Vermögenswerte, die er während des Insolvenzverfahrens erwirbt - bleibt sowohl im Privat- als auch im Unternehmensinsolvenzverfahren erhalten.

Allerdings gibt es auch einige Unterschiede, je nachdem, ob es sich um eine natürliche Person oder ein Unternehmen handelt.

Bei einer Privatinsolvenz zum Beispiel geht es häufig um gängigere Vermögenswerte wie Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Immobilien. Bei Unternehmen können die Vermögenswerte hingegen komplexer sein (z. B. Betriebsanlagen, Warenbestände, Kundenforderungen oder Patente).

Bei Privatpersonen gibt es bestimmte Vermögenswerte, die in der Regel unpfändbar sind, da sie der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse dienen, z. B. Haushaltsgegenstände oder Arbeitsmittel. 

Bei Unternehmen gibt es diese Kategorie im engeren Sinne nicht, obwohl es bestimmte Vermögenswerte geben kann, die nicht ohne weiteres verwertbar sind.

Bei Unternehmen kann der Insolvenzverwalter beschließen, den Betrieb zumindest vorübergehend fortzuführen, um den Wert des Unternehmens zu erhalten und eine bessere Gläubigerbefriedigung zu ermöglichen. 

Bei Privatpersonen kommt eine Fortführung des Gewerbebetriebs nur in Betracht, wenn es sich um eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit handelt.

Im Vergleich zu einer Privatinsolvenz können Unternehmensinsolvenzen aufgrund ihrer Komplexität und der Vielzahl der Beteiligten deutlich länger dauern und komplexer sein.

Das Ziel der Unternehmensinsolvenz kann je nach Situation die Sanierung oder die Liquidation des Unternehmens sein. Bei der Privatinsolvenz steht häufig die Befriedigung der Gläubiger im Vordergrund, um dem Schuldner einen schuldenfreien Neuanfang möglich zu machen.


8. Fazit

Das Thema Insolvenzmasse mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, doch ein grundlegendes Verständnis ist essenziell, um den Mechanismus und Abläufe eines Insolvenzverfahrens nachzuvollziehen. Das Gesetz selbst liefert in § 35 Abs. 1 InsO eine Definition des Begriffs.

Für jeden an einer Insolvenz Beteiligten ist es wichtig, die Rolle und Bedeutung der Insolvenzmasse zu kennen. Sie ist nicht nur ein Sammelbegriff für das verwertbare Vermögen, sondern bildet auch die Grundlage für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger.

Besonders für diese Gruppe ist es von großer Bedeutung, den Prozess der Bildung, Verwaltung und letztlichen Verteilung der Masse zu verstehen. Es ist ein Balanceakt zwischen den Rechten des Schuldners und den Interessen der Gläubiger.

Ein klares Bild von der Insolvenzmasse ermöglicht es nicht zuletzt, realistische Erwartungen an den Ausgang eines Insolvenzverfahrens zu haben und die eigenen Rechte und Pflichten in diesem Kontext adäquat zu bewerten.


Befindet sich Ihr Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und suchen Sie eine Lösung hierfür? Dann nehmen Sie Kontakt zu mir auf:

per E‑Mail: wolters@bbr-law.de  

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

Gerne können Sie mir auch schreiben: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

Besuchen Sie uns gerne jederzeit online auf unserer Homepage.

Foto(s): canva.com

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Wolters LL.M.

Beiträge zum Thema