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Verbraucherinsolvenz - endlich wieder schuldenfrei?

  • 5 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion
Endlich wieder schuldenfrei - ein Neuanfang?

Die Leasingraten für das neue Auto, der Sommerurlaub im vergangenen Jahr, die Nebenkostenabrechnung, der Ersatz der alten Waschmaschine, ganz zu schweigen von der Ratenzahlung für das vor drei Jahren gekaufte Wohnzimmer, den Flachbildschirmfernseher und den Versicherungsbeiträgen - und dann war da noch der Kredit, mit dem man die Rückzahlung des anderen Kredites finanzieren musste ... So oder länger hören sich die Auflistungen offener Rechnungen an bei Menschen, die teilweise oder schon ganz in der Schuldenfalle sitzen. Für viele bleibt als letzter Ausweg vor Gläubigern und Schuldenberg die sogenannte Verbraucherinsolvenz.

[image]Vermeidungsmöglichkeiten

Wer erst am Anfang der Schuldenspirale steht und merkt wie jeden Monat die finanziellen Ausgaben über den Einnahmen liegen, sollte bereits hier handeln. Durch einen vollständigen Kassensturz und die Auflistung aller Guthaben und Schulden erhält man einen Überblick über die finanzielle Situation - meist der wichtigste Schritt überhaupt, um etwas zu ändern. Im zweiten Schritt muss man ein sogenanntes Haushaltsbuch führen, in dem genauestens aufgeschrieben wird, welche Einnahmen tatsächlich zur Verfügung stehen, welche Ausgaben unveränderbar jeden Monat anfallen und wie viel Geld für sonstiges ausgegeben wird. Dann lässt sich entscheiden, an welchen Stellen gespart werden kann. Doch Achtung: Hier hilft nur absolute Ehrlichkeit und die Bereitschaft auch wirklich Einbußen hinzunehmen.

Wenn nichts mehr hilft: Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz ist eine spezielle Insolvenzform für natürliche Personen, die erst 1999 vom Gesetzgeber eingeführt und in §§ 305 ff.der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Sie dient einerseits dazu, aus dem vorhandenen Vermögen die Gläubiger wenigstens teilweise zu befriedigen. Andererseits erhält der zahlungsunfähige Verbraucher die Möglichkeit, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Der Weg dahin ist durch strikte gesetzliche Vorgaben geregelt und teilweise beschwerlich. Doch für die Aussicht auf ein irgendwann schuldenfreies und befreites Leben lohnt er sich.

Für wen ist die Verbraucherinsolvenz gedacht?

Der Weg in die Verbraucherinsolvenz steht nur Privatpersonen (Verbrauchern) offen. Auch ehemals gewerblich oder selbständig Tätige, die nicht mehr als zwanzig Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, können trotz eventuell gewerblich entstandener Schulden die Verbraucherinsolvenz wählen. Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung ob ein Schuldner als „Verbraucher" Insolvenz beantragen kann, nicht auf seine Verhältnisse zum Zeitpunkt der Schuldenentstehung an, sondern auf seine Verhältnisse im Zeitraum des Insolvenzverfahrens (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.01.2000, Az.: 15 W 114/99). Der erste zwingende Schritt ist der Versuch, sich mit sämtlichen Gläubigern anhand eines umfassenden Schuldenbereinigungsplans über die Möglichkeiten von Schuldentilgung und Erlass verbindlich zu einigen. Je aussichtsloser die finanzielle Situation des Schuldner, umso eher sind manche Gläubiger bereit, sich mit wenigstens einer kleinen Summe zufrieden zu geben und die Sache abzuschließen, als in einem Insolvenzverfahren eventuell fast leer auszugehen.

Der Antrag auf Verbraucherinsolvenz

Erst wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, weil ein Gläubiger ablehnt oder weiter die Zwangsvollstreckung betreibt, darf der Schuldner den Eröffnungsantrag zur Verbraucherinsolvenz stellen. Die erfolglose Einigung muss eine geeignete Stelle oder Person (§ 305 InsO), z.B. ein anerkannter Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater bescheinigen. Der Bundesgerichtshof sieht sogar eine Pflicht zur Beantragung der Verbraucherinsolvenz vor, wenn man gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist, das Verfahren zumutbar ist und dadurch den Unterhaltspflichten Vorrang gegenüber anderen Verbindlichkeiten verschafft wird. (BGH, Urteil vom 23.02.2005, Az.: XII ZR 114/03).

§ 311 der Insolvenzordnung schreibt vor, welche Unterlagen der Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht vorlegen muss:

  • den schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • die Bescheinigung der gescheiterten außergerichtlichen Einigung

  • Vermögensverzeichnis mit allen Einzelpositionen

  • eine Vermögensübersicht als Zusammenfassung

  • ein Gläubigerverzeichnis

  • ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen

  • einen Schuldenbereinigungsplan

  • den Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass dieser Antrag nicht gestellt werden soll

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts

Das Insolvenzgericht entscheidet anhand des Schuldenbereinigungsplans, ob es zunächst einen weiteren Einigungsversuch durchführt. Sämtliche Gläubiger werden über den Schuldenbereinigungsplan informiert und müssen innerhalb eines Monats hierzu Stellung nehmen, d.h. zustimmen oder ablehnen. Äußern sie sich nicht, so gilt ihr Schweigen als Zustimmung. Wenn eine Mehrheit der Gläubiger den Plan ablehnt, ist er gescheitert. Stimmt die Mehrheit jedoch zu, kann das Gericht die fehlenden Zustimmungen der widersprechenden Gläubiger ersetzen, wenn diese keinen wesentlichen Ablehnungsgrund nennen.

Der angenommene Plan gilt als gerichtlicher Vergleich, der Schuldner muss nur noch die im Plan festgehaltenen Leistungen erfüllen. Das Insolvenzverfahren wird gar nicht erst eröffnet.

Das eigentliche Insolvenzverfahren

Nach Ablehnung oder Scheitern des Schuldenbereinigungsplanes wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Jedoch nur dann, wenn entweder der Schuldner die gerichtlichen Kosten einzahlt, genügend Insolvenzmasse vorhanden ist oder aber auf Antrag eine Kostenstundung gewährt wird.

Im Verfahren wird ein Treuhänder eingesetzt, der eine Insolvenztabelle erstellt und das pfändbare Vermögen des Schuldners unter den Gläubigern verteilt.

Die Restschuldbefreiung

Weil regelmäßig die Forderungen der Gläubiger nicht sämtlich erfüllt werden können, bleibt ein Restschuldbetrag offen. Der Schuldner kann hierfür die sogenannte Restschuldbefreiung beantragen, d.h. den Erlass dieses Betrages. Die Restschuldbefreiung wird gewährt, es sei denn es liegen Ablehnungsgründe des § 290 InsO vor, z.B. weil er grob fahrlässig falsche Angaben zur Insolvenz gemacht hat oder wegen Insolvenzstraftaten vorbestraft ist.

Die Wohlverhaltensperiode

Mit Zustimmung zur Restschuldbefreiung setzt das Gericht eine sogenannte „Wohlverhaltensperiode" von sechs Jahren (§ 287 Abs.2 InsO) fest. Während dieser Zeit muss der Schuldner sämtliche seiner pfändbaren Einkommen an einen Treuhänder abführen, der diese jährlich an die Gläubigergemeinschaft verteilt. Der Schuldner ist während dieser Zeit verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich darum zu bemühen. Eventuelle Erbschaftsvermögen muss er zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben. Jegliche Leistung darf stets nur an den Treuhänder erfolgen, kein Gläubiger soll gegenüber den anderen einen Vorteil erlangen.

Die Befreiung

Nach Ablauf dieser sechs Jahre entscheidet das Gericht durch Beschluss, ob die Restschuldbefreiung erteilt wird und der Schuldner somit von jeglichen Verpflichtungen gegenüber den Insolvenzgläubigern frei wird. Dazu hört es neben dem Treuhänder und dem Schuldner auch die Gläubiger an. Die Restschuldbefreiung gilt gegenüber sämtlichen Gläubigern, auch denen, die ihre Forderungen nicht angemeldet hatten.

Der ehemalige Schuldner hat nunmehr die Chance auf einen völlig freien Neuanfang.

Reformpläne

Das Bundesjustizministerium hat im Januar 2007 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorgelegt. Auch bei fehlender Kostendeckung für das Verfahren sollen künftig natürliche Personen, bei denen mangels Masse das Insolvenzverfahren abgelehnt wurde, jedenfalls ein Verfahren auf Restschuldbefreiung beantragen können. Die Reformpunkte sind im einzelnen jedoch noch umstritten, so dass Inhalt und Zeitpunkt der Reform noch nicht konkret absehbar sind.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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