VerbraucherR unzulässige Werbemaßnahme hier Zusendung unverlangter Werbesendungen

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Das OLG München untersagte Kabel Deutschland die Versendung unerwünschte Werbepost

Zum Sachverhalt:

In dem Fall hatte Kabel Deutschland einem Mann den Anschluss ans Glasfasernetz angeboten, was dieser in einer E-Mail in deutlichen Worten ablehnte. Darin verbat der Mann sich auch die Zusendung weiterer Werbung. Das Unternehmen sicherte dies dem Mann daraufhin schriftlich zu, dass man ihm keine personalisierte Postwerbung und keine E-Mail-Werbung mehr zusenden werde. Der Mann erhielt jedoch in den folgenden Monaten fünf weitere Werbesendungen des Unternehmens, die nicht an ihn
persönlich adressiert, sondern per Postwurfsendung „An die Bewohner des Hauses ..." gerichtet waren.

Deshalb wandte er sich an den Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Verbraucherschützer mahnten das Unternehmen nach eigenen Angaben zunächst außergerichtlich ab und verklagten es schließlich.

Bei weiterer Missachtung droht Ordnungsgeld


Aus Sicht des OLG hat der Verbraucher in seiner E-Mail unmissverständlich klargemacht, dass er keinerlei Verträge mit dem Unternehmen mehr abschließen werde und auch keine Werbung mehr erhalten möchte. Deshalb sei die Argumentation des Unternehmens, man habe nicht erkennen können, dass der Mann kein Interesse an dem Angebot habe, nicht nachvollziehbar. Für den Fall einer Missachtung droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.

Quelle: (Az.: 29 U 2881/13)


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