Verbraucherschutz: Vertrag anfechten möglich – Stornierungspauschale zulässig?

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Dr. Tilman Petersen, LL.M. (Columbia) befasste sich mit der Frage, ob und inwieweit sich Verbraucher gegen bewusste Rechtsverstöße von Unternehmen wehren können – und welche Mittel dazu zur Verfügung stehen. Dass besagte Verstöße vorliegen und mithin dringend Handlungsbedarf besteht, zeigte schon der Jahresbericht 2016/2017 der Verbraucherzentrale Bundesverband. Es gäbe eine Vielzahl von Praktiken, etwa aufgedrängte Reiserücktrittsversicherungen oder unzulässige Preisanpassungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Das Mittel zum Zweck der Unternehmer

Am häufigsten finden sich solche Rechtsverstöße in den Klauseln der AGB der Unternehmen: Etwa, wenn ein Reisedienstleister für die Stornierung einer Buchung eine Pauschale von 100 Euro in den AGB festsetzt. In solchen Fällen geht der Verbraucher häufig davon aus, das Unternehmen werde schon keine Fehler machen geschweige denn sei so dreist sein, vorsätzliche gegen geltendes Recht zu verstoßen. Und selbst wenn der Verbraucher nicht davon ausgeht, alles habe schon seine Richtigkeit, zahlt er in der Regel lieber die verhältnismäßig geringen Gebühren, als sich einer Klage erwehren zu müssen oder gar selbst zu klagen. Hier allerdings liegt laut Dr. Petersen genau der Fehler.

Hauptgrund für rechtsbrüchige Praxis der Unternehmen? Prozessfeindlichkeit der Verbraucher

Irrtümlich klicken, sich verschreiben oder ein falsches Häkchen setzen – all das stellt einen Anfechtungsgrund dar“, so Dr. Petersen weiter. Damit ist die Rechtslage klar: Für eine angefochtene Willenserklärung ist dem Geschäftspartner zwar unter Umständen der Schaden, den er erleidet, da er Vertrauen in Fortbestand der Erklärung hatte (§122 Abs.1 BGB), zu ersetzen. Nicht jedoch ist eine Kostenpauschale, egal in welcher Höhe, im Gesetz vorgesehen. Daraus ergibt sich in der Folge, dass eine solche Klausel mit hoher Wahrscheinlichkeit in Konflikt mit der Inhaltskontrolle der AGB, einem Werkzeug aus §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Feststellen der Unwirksamkeit von Klauseln, steht und damit unwirksam ist. Somit könne der Verbraucher „die Zahlung schlichtweg verweigern und sich gegen eine Leistungsklage des Geschäftsgegners verteidigen“ oder alternativ „vor Zivilgerichten eine negative Feststellungsklage“ erheben. Dr. Petersens Einschätzung fällt hier eindeutig aus: Die Chancen des Verbrauchers stünden gut.

Fazit: Verbraucher können sich wehren – Unternehmen nicht grundsätzlich „am längeren Hebel“

Sicher, den einzig richtigen Weg, als Verbraucher, die eigenen Ansprüche geltend zu machen, gibt es nicht. Insbesondere in Bezug auf Klauseln in AGB ist es für Verbraucher oft schwierig, zu erkennen, dass Ihnen Unrecht geschieht. Unzulässige AGB zulasten der Verbraucher sind kein Einzelfall – mit juristischer Hilfe haben Verbraucher jedoch die Möglichkeit, ihre Rechte gegenüber Unternehmen wahrzunehmen und sich von diesen nicht „für dumm verkaufen zu lassen“. Die Anwälte der Bernd Rechtsanwalts GmbH stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls gern zur Verfügung.


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