Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Verbrauchsgüterkauf – Wer muss was beweisen?

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Beim Verbrauchsgüterkauf greift zugunsten des Verbrauchers eine spezielle Beweiserleichterungsregel für Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache auftreten. Im Gewährleistungsrecht ist es für Verbraucher oftmals schwer, nicht nur das Vorliegen eines Mangels zu beweisen, sondern auch, wann er aufgetreten ist. Der Unternehmer hat hier aufgrund seines Fachwissens eindeutig Vorteile. Um dieses juristische Ungleichgewicht auszugleichen, hat der Gesetzgeber in § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Beweislastverteilung zugunsten der Verbraucher verankert. Sie gilt beim Verbrauchsgüterkauf, und zwar unabhängig davon, ob eine neuwertige oder gebrauchte Sache verkauft wird. Nur Verkaufsgeschäfte von Privatleuten und teilweise öffentliche Versteigerungen sind ausgenommen.

Auftreten des Mangels

Wer was im Streitfall nachweisen muss, hängt davon ab, wann der Mangel aufgetreten ist. Bis zum sogenannten Gefahrübergang muss der Verkäufer für Mängel der Kaufsache einstehen, also in der Regel, bis die Kaufsache dem Käufer übergeben worden ist. Ab diesem Zeitpunkt wird es problematisch, denn nicht immer lässt sich ein Mangel gleich erkennen. Aus diesem Grund gilt für Mängel zugunsten des Verbrauchers eine Beweislastregel für die ersten sechs Monate nach Erhalt der Kaufsache. Tritt der Mangel innerhalb dieses Zeitraums auf oder zeigen sich seine Auswirkungen, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Übergabe der Sache bestand. Diese Vermutung muss der Händler durch stichhaltige Beweise entkräften.

Beweisführung oft schwierig

Ab dem siebten Monat gilt wiederum die normale Beweislastverteilung. Will der Käufer einen Mangel geltend machen, muss er die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Dann muss er nicht nur nachweisen, dass ein Mangel vorliegt, sondern auch, dass er zu Beginn vorgelegen hat und nicht nachträglich entstanden ist. Erst wenn der Beweis gelingt, ist der Händler am Zug, den Gegenbeweis anzutreten.

anwalt.de-Tipp:

Von dieser Beweislastregel ist die Verjährungsfrage zu unterscheiden. Beim Verbrauchsgüterkauf verjähren Gewährleistungsansprüche gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB bei neuwertigen Sachen frühestens nach zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen spätestens nach einem Jahr.

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: