Bundesgerichtshof zum Verbrauchsgüterkauf im Gebrauchtwagengeschäft

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Der sogenannte „Verbrauchsgüterkauf“ hat im täglichen Geschäftsverkehr eine große Bedeutung. Er findet seine gesetzliche Grundlage in § 474 Abs.1 BGB. Dort heißt es:

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

Bedeutsam ist sonach, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

Weiter heißt es in § 475 Abs.1 BGB:

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen.

Letzteres bedeutet, dass im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs ein Gewährleistungsausschluss nicht möglich ist.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 215/10) lag nun der Sachverhalt zugrunde, dass der Ehemann der Klägerin von der Beklagten, einer GmbH, deren Geschäftszweck die Herstellung von Druckerzeugnissen war, einen gebrauchten Pkw erwarb. Die beklagte GmbH wollte dabei jegliche Gewährleistung ausschließen. Nach Übergabe des Pkw traten nun Mängel an dem Pkw auf, woraufhin die Klägerin gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machte.

Im Verfahrens vertrat die beklagte GmbH die Ansicht, sie habe nicht als Unternehmerin im Sinne des § 474 Abs.1 BGB gehandelt, da die Veräußerung eines Pkw nicht zu ihrem Geschäftsbetrieb (Herstellung von Druckerzeugnissen) gehöre. Die Beklagte berief sich nun auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Nicht so der Bundesgerichtshof! Er führt in seiner Entscheidung aus:

„Auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher gehört im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH (§ 344 Abs. 1 HGB) und fällt damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB für den Verbrauchsgüterkauf, sofern die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt ist. Die Anwendung der §§ 343, 344 HGB bei der Prüfung, ob bei Kaufleuten ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB vorliegt, entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherdarlehensvertrag, sondern auch der ganz einhelligen Auffassung im Schrifttum.“

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus:

„Die von der Revision für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch eine Handelsgesellschaft geforderte Beschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 474 ff. BGB auf professionelle Verkäufer, das heißt den engeren Kreis gewerblicher Kraftfahrzeughändler, ist abzulehnen (ebenso MünchKommBGB/ S. Lorenz, aaO, § 474 Rn. 21; Bamberger/Roth/Faust, aaO, § 474 Rn. 12 aE; aA Brüggemeier, WM 2002, 1376, 1385). Sie findet in der gesetzlichen Regelung keine Stütze und liefe auch dem weiten Schutzzweck der §§ 474 ff. BGB zuwider, bei denen es auf die Schutzbedürftigkeit des Käufers und nicht auf die des Verkäufers ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07, aaO Rn. 18 f. zum Verbraucherdarlehensvertrag).“

Die Folge der Entscheidung war es nun, dass der Gewährleistungsausschluss aufgrund der Unternehmereigenschaft der Beklagten unwirksam war, obwohl der Verkauf des Pkw nicht zum Kerngeschäft der Beklagten gehörte.

Fazit: Auch branchenfremde Nebengeschäfte eines Unternehmers können die Unternehmereigenschaft im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes begründen, mit der Folge, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart werden kann.

Darüber hinaus gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Diese ist in § 476 BGB geregelt:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels  unvereinbar.

Die Frage, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt oder nicht, hat sonach weitreichende Folgen für die Rechte der Vertragsparteien.


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